Wie
an anderer Stelle kritisiert, missbraucht die aktuelle AWMF-Leitlinie
"Störungen der Geschlechtsentwicklung" die "Ethische[n] Grundsätze und
Empfehlungen" der "Arbeitsgruppe Ethik" des "Netzwerk DSD" als Feigenblatt für
Zwangsoperateure, bzw. als "Beleg" für die Behauptung, dass von
Genitalverstümmelung bedrohte Zwitterkinder angeblich KEINE Rechte an ihrem
eigenen Körper hätten – im Gegenteil stehe "rechtlich [...] letztlich den
Eltern" die alleinige "Entscheidung zu".
Dies ist nicht nur juristischer Unsinn bzw. sträfliche Missachtung
sämtlicher (übergeordneter) Grund- und Menschenrechte: Würden die
Zwangsoperateure die "Ethische[n] Grundsätze und Empfehlungen" tatsächlich
ernst nehmen und beachten, würden sie problemlos erkennen, dass kosmetische
Genitaloperationen an Kindern und Jugendlichen im Gegenteil nicht nur aus
ethischer Sicht klar unzulässig sind, sondern darüber hinaus juristisch
strafbare Körperverletzungen darstellen (sowie Verstösse gegen das
Grund- und Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit).
Zu diesem Schluss kommt nach umfassender Würdigung der "Ethische[n]
Grundsätze und Empfehlungen" im folgenden Gastbeitrag Dr. med. Jörg
Woweries, ein erfahrener Kinderarzt – einer der Wenigen und Seltenen,
der nicht nur erstens ein Gewissen sein eigen nennt, sondern zweitens auch
lernte, auf es zu hören.
Dafür im Namen dieses Blogs ein herzliches Danke!!!
Dr. med. Jörg Woweries:
"Weder Evidenz noch medizinische Indikation"
Vor kurzem wurden Ethische Grundsätze und Empfehlungen
einer Expertengruppe veröffentlicht, und zwar von der Arbeitsgruppe Ethik im
Netzwerk Intersexualität zum Thema "Besonderheiten der
Geschlechtsentwicklung“, publiziert in der Monatsschrift für Kinderheilkunde
2008 (156: 241-245) [>>>
PDF-Download] .
● Darin heißt es z.B.:
„Maßnahmen, für die keine zufrieden stellende wissenschaftliche Evidenz
vorliegt, sind besonders begründungs- und rechtfertigungspflichtig
und bedürfen einer zwingenden medizinischen
Indikation.“ (Hervorhebung d. Verf.)
Zu fragen ist 1.
--> Kann die Notwendigkeit für geschlechtsangleichende Operationen mit
zufrieden stellender Evidenz belegt werden?
Antwort:
- Es liegen keine Studien mit zufrieden stellender Evidenz vor.
(Die unterste Klasse, Evidenzklasse 5, also „Expertenmeinungen ohne explizite
Bewertung der Evidenz“, will man doch wohl nicht gelten lassen?)
- Sogar in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften AWMF-Leitlinien der
Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin von 2007 wird
zugegeben,
„dass kontrollierte Studien zu genitalen Korrekturoperationen nicht
vorliegen und Untersuchungen zum Outcome unbefriedigend sind“.
(Hervorhebung d. Verf.)
Zu fragen ist 2.
--> Liegt bei den zur Diskussion stehenden Eingriffen eine
medizinische Indikation vor?
Wenn man Verschlüsse oder Behinderungen im harnableitenden System sowie das
Salzverlustsyndrom ausnimmt,
lautet die Antwort:
- Es liegt weder eine vitale, noch eine medizinische Indikation
vor.
Genau genommen sind es kosmetische Operationen oder Operationen aus
soziokultureller Indikation;
- Sogar die AWMF-Leitlinien
sagen:
„Besonderheiten der Geschlechtsentwicklung sind nicht per se aus rein
kosmetischen Gründen korrekturbedürftig und stellen bei einem Neugeborenen
keinen chirurgischen Notfall dar, jedoch in der Regel einen psychosozialen
Notfall.“
● Ethische Grundsätze:
„Maßnahmen, die irreversible Folgen für die
Geschlechtsidentität oder negative Auswirkungen auf Sexualität
oder Fortpflanzungsfähigkeit haben können, sind besonders begründungs-
und rechtfertigungspflichtig und bedürfen einer zwingenden
medizinischen Indikation“
(Hervorhebung d. Verf.)
--> Genaue Angaben dazu, d.h. eine große Zahl von Beschwerden über
die Folgen, sind in den Ergebnissen des Netzwerkes Intersexualität zu
finden.
Auch im neuesten Lehrbuch zur Intersexualität von Finke und Höhne von 2008
["Intersexualität bei Kindern", Uni-Med Verlag Bremen]
schreibt
H. F. L. Meyer-Bahlburg, der sich grundsätzlich für
geschlechtsangleichende Operationen ausspricht:
„Gegen solche Operationen spricht, dass sie die Beeinträchtigung der
erotischen Sensivität und der Orgasmusfähigkeit und damit der sexuellen
Zufriedenheit und Lebensqualität riskieren.“
(Hervorhebung d. Verf.).
• Ethische Grundsätze:
„Die Erziehung in einem sozialen Geschlecht ohne
entsprechende operative ästhetische Korrekturen erhält dem Kind zudem
die Option auf einen evtl. notwendigen späteren Wechsel der
Geschlechtsidentität“ (Hervorhebung d. Verf.)
--> "Auch aus der Literatur ist bekannt, dass sich ein
überdurchschnittlich hoher Prozentsatz von Menschen mit DSD im Lauf der
Pubertät oder im Erwachsenenalter entschließt, das ihnen zugewiesene soziale
Geschlecht zu wechseln."
(M. Jürgensen; O. Hiort; U. Thyen: "Kinder und Jugendliche mit Störungen der
Geschlechtsentwicklung: Psychosexuelle und -soziale Entwicklung und
Herausforderungen bei der Versorgung". Monatsschrift Kinderheilkunde, Volume
156, Number 3, March 2008, S. 226-233).
--> Auch dazu schreibt H. F. L. Meyer-Bahlburg, der sich – wie gesagt –
grundsätzlich für geschlechtsangleichende Operationen ausspricht:
„Unglücklicherweise ist jedoch ein späterer Geschlechtswechsel, der
ja bei Intersexuellen gehäuft vorkommt, erschwert, wenn die
ursprüngliche Geschlechtszuweisung mit einer geschlechtsbestätigenden Operation
verbunden war.“ (Hervorhebung d. Verf.)
Die Häufigkeit eines späteren Wechsels in ein andres als das ursprünglich
zugewiesene Geschlecht ist keine seltene Ausnahme, sie beträgt mit größerer
Variation - je nach Sorgfalt der ersten Geschlechtszuweisung - bis zu 24% der
von Preves untersuchten Fälle (Sharon. E. Preves), in den „Netzwerken
Intersex“ waren es 9-12%.
In der Studie von Sharon E. Preves, in der 37 intersexuelle Menschen im
Erwachsenenalter in den USA befragt wurden, fühlten sich fast alle Interviewten
erniedrigt durch die vielen Untersuchungen und Zwangsbehandlungen, denen sie
sich unterziehen mussten, sie kamen sich vor wie Monster oder Freaks.
● Trägt die Chirurgie zur Vereindeutigung des Genitale zum Wohl des
Kindes bei? Handelt es sich um einen Heileingriff? Dies betrifft §1627
BGB.
--> Es handelt sich nicht
um einen Heileingriff. Eine chirurgische Heilbehandlung ist in
keinem Fall erforderlich - abgesehen von den genannten Ausnahmen.
• Ethische Grundsätze:
„Die Verfügung über Organe oder Strukturen, die für die körperliche
Integrität oder Geschlechtsidentität wichtig sind (z.B.
Keimdrüsen), sollte in der Regel dem Betroffenen
selbst überlassen bleiben“. (Hervorhebung d. Verf.)
--> Die Entfernung der Keimdrüsen wurde bislang zugelassen, wenn eine
strenge medizinische Indikation behauptet und im Zusammenhang mit einer
erforderlichen Heilbehandlung erfolgte. - §1631BGB -. Betroffene beklagen, dass
in vielen Fällen dagegen verstoßen wurde.
Da es sich bei der Vereindeutigung des Genitale nicht um eine Heilbehandlung
handelt, ist eine Entfernung der Keimdrüsen ohne Zustimmung der Betroffenen
selbst nicht zulässig.
Die Entfernung der Keimdrüsen wurde bislang häufig schon im Kindesalter aus
präventiven Gründen, also wegen einer eventuell möglichen (!)
späteren Entartung vorgenommen. Oft ohne genaue Kalkulation eines
Entartungsrisikos, d.h. des Zeitraumes in dem sich ein Tumor ausbildet.
In den AWMF-Leitlinien zu DSD
heißt es:
„Die Literaturangaben zum definitiven Risiko einer Entwicklung gonadaler
Tumore sind dürftig.“
Das Risiko einer Entartung soll nicht geleugnet werden, aber hier muss
grundlegend neu nachgedacht werden. Wichtig sind regelmäßige präventive
Untersuchungen.
● Ethische Grundsätze:
„Generell muss den Eltern der Aufschub von prognostisch unsicheren Maßnahmen
bis zur Entscheidungsreife des Kindes als erste Präferenz dargestellt
werden.“
„ Die Verfügung über Organe und Strukturen, die für die körperliche
Integrität oder Geschlechtsidentität wichtig sind (z. B. Keimdrüsen), sollten
in der Regel – wenn keine gewichtigen, das Kindeswohl betreffenden Gründe
entgegenstehen – dem Betroffenen selbst überlassen bleiben.“
Zusammengefasst lässt sich sagen:
Jede dieser Operationen ist eine ganz eindeutige
Körperverletzung nach §223 oder §224 StGB.
Die hohe Zahl von Beschwerden über die meist mehrfachen Operationen, die oft
erst im adulten Alter ganz bewusst werden, lassen es nicht zu, dass Eltern für
ihre Kinder die Einwilligung geben.
Auch die Ethischen Grundsätze und Empfehlungen sind eindeutig:
Die Operationseinwilligung darf nur vom Betroffenen selbst gegeben
werden, nicht stellvertretend von den Eltern.
Bisher ist es zwar üblich ist, dass die Eltern die Einwilligung
erteilen. Sie sind auf Grund der von den Operateuren vorgebrachten
„Informationen“ selbst Opfer.
Es muss aber bestritten und in Zukunft verhindert werden, dass bei
kosmetischen Operationen, die zudem irreversibel sind, die
Operationseinwilligung von den Eltern stellvertretend für das Kind vorgenommen
werden darf.
Sehr viele Intersexuelle sprechen dann, wenn sie erwachsen sind, von
Zwangsoperationen.
Viele Betroffene fragen: wodurch unterscheiden sich die
geschlechtsangleichenden Operationen von „Genitalverstümmelungen“ afrikanischer
Ethnien, die wir zu Recht verurteilen? Es ist die gleiche fixe Idee,
es „richtig“ zu machen. Es ist dort eine Jahrhunderte alte Tradition,
hier ein Jahrzehnte alter medizinischer Brauch, der erst seit wenigen Jahren
hinterfragt wird, aber noch nicht geändert ist. Die Tabuisierung durch die
medizinischen Praktiken hat noch nicht die Öffentlichkeit so erreicht, dass den
geschlechtsangleichenden Operationen ein gleiches Verbot entgegengesetzt
wird.
--> Die Gesellschaft des Kindes „darf erst recht nicht zum
alleinigen Maßstab gemacht werden, wenn es um die Abwehr von Gefahren für das
Kind geht, denn sonst hinge es von den Einstellungen und Präferenzen
der Gemeinschaft ab, ob minderjährigen Mitgliedern Körperschäden zugefügt
werden dürfen“. (Stehr, M., Putzke, H., Dietz, H-G. ["Zirkumzision bei
nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei
religiöser Begründung"] – 2008).
Werden diese Empfehlungen verbindlich beachtet werden? Sind sie einklagbar,
ohne dass Kinder gegen ihre Eltern klagen müssen? Wird sich ein Staatanwalt der
Sache annehmen? Skepsis ist angebracht.
K[onstanze] Plett ["Intersexualität
aus rechtlicher Perspektive"] weist darauf hin, dass das Recht, wie wir es
in allen Staaten vorfinden, die auf der westeuropäischen Tradition beruhen, so
sehr auf exklusiver Zweigeschlechtlichkeit basiert, dass diese Struktur bislang
schwer aufzubrechen ist.
Hier muss grundlegend – gesetzgeberisch – nachgedacht
werden, da nicht nur die Ethische[n] Grundsätze und
Empfehlungen einer Expertengruppe von der Arbeitsgruppe Ethik im
Netzwerk Intersexualität zum Thema „Besonderheiten der Geschlechtsentwicklung“
eindeutig gegen die zur Zeit praktizierten Vorgehensweise gerichtet sind. Auch
die [UN-]Übereinkünfte über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau [CEDAW]
und der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention
CESCR] stehen dem entgegen.
Nachtrag: Dieser Aufsatz erschien 2010 in der
Zeitschrift "frühe Kindheit" in einer erweiterten Fassung, d.h.
vermischt mit zusätzlichem Gender- und Personenstandskram, der leider vom
Kernproblem bloss ablenkt:
Jörg Woweries: "Intersexualität: Eine kinderrechtliche
Perspektive"
In: "frühe Kindheit" 03/10, S. 18-22
>>> PDF-Download (174
kb)
Siehe auch:
-
Amnesty: Zwangsoperationen "fundamentaler Verstoß" gegen körperliche
Unversehrtheit
-
"Netzwerk DSD": Ethik-Empfehlungen als Feigenblatt für
Zwangsoperateure
-
"Ethik als Feigenblatt?" - Zwischengeschlecht.org am "Forum Bioethik" des
Deutschen Ethikrates zu "Intersexualität", 23.6.10
-
"Ethik als Freifahrtschein für operieren auf Teufel komm raus" (Claudia
Wiesemann)
-
Susanne Ude-Koeller, Claudia Wiesemann: "Ethik und Informed Consent.
Empfehlungen für die Behandlung intersexueller Kinder und Jugendlicher" -
Kinderärztliche Praxis, 2005
-
Alice Dreger über EthikerInnen als MittäterInnen
- Genitalverstümmelung
in Kinderkliniken: Wer sind die Täter? Was soll mit ihnen
geschehen?