Intersex-Genitalverstümmelungen (IGM): Überparteiliche Interpellation Nationalrat 11.3286 vom 18.3.11 / Antwort Bundesrat 6.6.11

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Zwischengeschlecht.org «Körperliche Unversehrtheit auch für Zwitter!»


       Schweiz: Invalidenversicherung (IV)
       bezahlt Genitalverstümmelungen   


11.3286 - Überparteiliche Interpellation
"Kosmetische Genitaloperationen bei Kindern mit „uneindeutigen“ körperlichen Geschlechtsmerkmalen"

Eingereicht von Ida Glanzmann-Hunkeler (CVP)
Mitunterzeichnet von Maria Roth Bernasconi (SP), Alice Glauser (SVP), Corina Eichenberger (FDP), Yvonne Gilli (Grüne), Elisabeth Schneider Schneiter (CVP)
Eingereicht am 18.03.2011

Etwa jedes 2000. Neugeborene kommt mit 'uneindeutigen' körperlichen Geschlechtsmerkmalen auf die Welt (Hermaphroditen, Zwitter oder Intersexuelle, der aktuelle medizinische Fachbegriff lautet DSD = Disorders of Sex Development = Störung der Geschlechtsentwicklung).

Diese Kinder sind nicht per se krank. Trotzdem werden sie als 'abnormal' klassifiziert und zum medizinisch-chirurgischen Notfall erklärt. Ohne ihre Einwilligung werden sie meist mehrfach an ihren 'auffälligen' Genitalien operiert. Dabei wird in Kauf genommen, dass ihr sexuelles Empfinden vermindert oder zerstört wird. Diesen Operationen liegen keine medizinischen Indikationen zugrunde, es handelt sich um rein kosmetische Eingriffe. Zusätzlich werden viele ohne ihre Einwilligung kastriert, das heisst, es werden ihnen die in der Regel gesunden, Hormon produzierenden inneren Geschlechtsorgane entfernt, was eine lebenslange Substitution mit körperfremden Hormonen zur Folge hat. Auch diese Kastrationen haben meistens keine medizinische Indikation.

Die betroffenen Menschen und oft auch ihre Eltern werden über die Besonderheit und die an ihnen vorgenommenen Eingriffe schlecht informiert, um ihnen ihr wahres Geschlecht zu verheimlichen.

Die meisten Opfer dieser Praxis tragen massive psychische und physische Schäden davon, unter denen sie ein Leben lang leiden. Dies ist durch mehrere wissenschaftliche Studien erhärtet.


Wir bitten den Bundesrat uns folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Behandlungen wurden von der IV übernommen seit Inkrafttreten der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), aufgeschlüsselt nach Jahr, Kanton, Alter der Behandelten, den jeweils konkret vorgenommenen Eingriffen (einschliesslich ob Ersteingriffe oder Nachbesserungseingriffe in Folge von Komplikationen).

2. Ist dem Bundesrat bekannt, dass eine Vielzahl von erwachsenen Behandelten die an ihnen im Kindes- und Jugendalter vorgenommenen Eingriffe kritisiert?

3. Wie beurteilt der Bundesrat die Praxis kosmetischer Genitaloperationen, Kastrationen, Hormontherapien und sonstige medizinisch nicht notwendigen Eingriffe an Kindern und Jugendlichen mit uneindeutigen körperlichen Geschlechtsmerkmalen?
   

Stellungnahme des Bundesrates vom 06.06.2011

1. Aufgrund der IV-Statistik werden seit Inkrafttreten der Verordnung über Geburtsgebrechen (1. Januar 1986) jeweils für ein bis drei Kinder pro Jahrgang medizinische Massnahmen für das Gebrechen "Ziffer 359, Hermaphroditismus verus und Pseudohermaphroditismus" zugesprochen. Jedes Jahr werden für rund 30 Kinder medizinische Massnahmen wegen Ziffer 359 vergütet. Eine Aufschlüsselung nach Kantonen und Alter ist bei dieser tiefen Zahl nicht angezeigt. Zudem verfügt die IV-Statistik nicht über Angaben zur Art der medizinischen Leistung (Operation), welche von der Versicherung vergütet wird.

2./3. Die von der Interpellantin aufgeführte Kritik ist dem Bundesrat bekannt. Allerdings ist festzuhalten, dass kosmetische Operationen und Hormontherapien keine zwingenden medizinischen Indikationen darstellen. Solche Eingriffe sollen deshalb nach Ansicht des Bundesrates nur nach Erreichen der Volljährigkeit und mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
Anders sieht die Situation aus, wenn eine zwingende medizinische Indikation vorliegt, bei der eine Operation bereits im Säuglings- oder Kleinkindalter angezeigt ist. In Bezug auf die Vornahme von Operationen in diesen Fällen ist zwischen echtem und nichtechtem Transsexualismus zu unterscheiden:

- Echter Transsexualismus [!]: Gemäss heutiger Praxis gelten bei echtem Transsexualismus [!] somatische (z. B. erhöhtes Krebsrisiko) und psychische Indikationen (z. B. Probleme bei der Einschulung eines Kindes) als zwingende medizinische Indikationen. Allerdings kann eine Operation auch bei Vorliegen einer zwingenden medizinischen Indikation nur nach einer umfassenden interdisziplinären Abklärung und mit dem schriftlichen Einverständnis der Eltern erfolgen.

- Nichtechter Transsexualismus [!]: Bei Geburtsgebrechen, bei denen es sich nicht um einen echten Transsexualismus [!] handelt, sind Operationen im Frühkindesalter nur bei solchen Gebrechen angezeigt, welche unbehandelt mit schweren somatischen und psychischen Schäden einhergehen und welche fachärztlich indiziert sind. Zu diesen Gebrechen zählt u. a. der beidseitige Kryptorchismus (Hoden liegen im Leistenkanal oder in der Bauchhöhle), Ziffer 355, der ohne chirurgische Fixation der Hoden bei praktisch allen Männern zur Infertilität führt.

Insgesamt stehen aus Sicht des Bundesrates das Wohl des Kindes, die Wahrung dessen höchstpersönlicher Rechte und der Umgang mit der für alle Beteiligten schwierigen Situation im Zentrum. Dabei ist es wichtig, dass die Eltern in die Entscheidprozesse einbezogen werden, wie dies heute der Fall ist. Die Thematik wirft indes aber auch grundlegende ethische Fragen auf, wie beispielsweise die Frage, in welcher Form die Beratung der Eltern stattfinden soll. Der Bundesrat wird daher die Nationale Ethikkommission (NEK-CNE) beauftragen, sich dieser Thematik anzunehmen.

Dokumentiert durch Zwischengeschlecht.org / 18. März 2011    >>> Quelle

>>> Stellungnahme Zwischengeschlecht.org zur Interpellation 11.3286

>>> CH: Invalidenversicherung (IV) bezahlt Genitalverstümmelungen

>>> Genitalverstümmelungen im Kinderspital: Fakten und Zahlen
>>> 150 Jahre Menschenversuche ohne Ethik und Gewissen

Published on Friday, March 18 2011 by nella