Neue Rezis zu "Intersex – Geschlechtsanpassung zum Wohl des Kindes?"

Das empfehlenswerte, von Kathrin Zehnder und Michael Groneberg herausgegebene Buch schlägt weiter Wellen, wie akteuelle Besprechungen in  "Schweizerische Ärztezeitung" und im CH-JuristInnenfachblatt "Plädoyer" belegen. Dies ist umso erfreulicher, da insbesondere die juristische Debatte auch in der Schweiz immer noch ganz am Anfang steht.

In der SÄZ 23/2009 wird das Buch von der Theologin Heike Walz besprochen. Schon der Haupttitel "Für ein menschenwürdiges Dasein «intersexueller» Personen" sowie einzelne Zwischentitel wie "Die Stimme von Betroffenen hören" oder "Die Einzigartigkeit und das «Dazwischen» von «Intersex» respektieren" deuten die insgesamt erfreuliche Tendenz zu Klartext an, ebenso folgende drei Ausschnitte:

Auch wenn der Band kein Patentrezept geben will, ist eine gemeinsame Richtung erkennbar: Ein «menschenwürdiges Dasein für Intersexuelle» (Groneberg, S. 141) auf der Basis der Menschenrechte bzw. dem Recht des Kindes auf Selbstbestimmung. Die Würde der Betroffenen zu respektieren, Informationen vollumfänglich zugänglich zu machen, «Intersex» zu enttabuisieren und die Normen hinsichtlich des Geschlechts zu erweitern [...].

Während beispielsweise das mittelalterliche kanonische Recht vorsah, dass Intersexuelle als Erwachsene ihr Geschlecht wählen, setzt im 18. Jahrhundert die Medizin ein «wahres Geschlecht» fest. Angesichts der Vielfalt der Kriterien zur Feststellung des Geschlechts zeigt [Michael Groneberg], dass die Anato-
mie nicht ausreicht.

Mirjam Werlen zeigt auf, dass das schweizerische Recht in Übereinstimmung mit der Kinderrechtskonvention (KRK) dem Grundsatz folgt: «Im Zweifel für die Kindesinteressen.» Steht das Recht auf Selbstbestimmung über die eigene Geschlechtsidentität im Zentrum, müssen ihrer Meinung nach chirurgische Eingriffe medizinisch zwingend indiziert sein, während kosmetische Operationen die Urteilsfähigkeit des Kindes (ab dem dritten bis sechsten Lebensjahr) abwarten sollten. [...] Das Geschlecht eines intersexuellen Kindes sollte im Zivilstandsregister unter Vorbehalt einer späteren Ergänzung eingetragen werden können.

Kommentar: Auch wenn zu befürchten ist, dass es primär noch massiv mehr handfesten politischen und juristischen Druck braucht, bis die in der Regel unverbesserlichen Zwangsoperateure einst widerwillig von ihrem menschenverachtenden Tun ablassen werden, setzt die Besprechung doch schon mal ein positives Signal.

>>> Die ganze Besprechung als PDF

Die Rezension in "Plädoyer" 3/09 ist im Vergleich sehr kurz und bringt kaum Klartext, ist aber immerhin ein Anfang:

Jedes Jahr werden in der Schweiz schätzungsweise rund dreissig Babys geboren, deren Geschlecht nicht eindeutig ist. Medizinisch gilt Intersexualität – nicht zu verwechseln mit Transsexualität – als zu korrigierende Störung. Oft erfolgt eine Operation weniger aus medizinischen Gründen, sondern zwecks eindeutiger Zuordnung, in Zweifelsfall zum weiblichen Geschlecht. Im interdisziplinären Band beleuchtet die Juristin Mirjam Werlen den Stellenwert der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der betroffenen Kinder, etwa im Zusammenhang mit der Kinderrechtskonvention, der Bundesverfassung oder den zivilrechtlichen Regelungen zur Einwilligungsfähigkeit. 

Bewertung: Guter Überblick zum Thema, dank umfangreichem Glossar auch ohne Vorkenntnisse zugänglich. (tom)

Siehe auch:
- Besprechung bei Kitty     
- "Who killed David Reimer?"
- Zürich: Habilitation untersucht rechtliche Schlechterstellung der Zwitter seit der Moderne
- Zwitter: Akzeptieren statt zwangsoperieren! – Oliver Tolmein (2002)