UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit verurteilt Intersex-Genitalverstümmelungen (IGM)

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Der UN-Sonderberichterstetter für das Recht aller auf Genuss des maximal zu erreichenden Standards von leiblicher und seelischer Gesundheit, Anand Grover, unterstrich bereits 2009 in seinem >>> Bericht A/64/272 an die UN-Generalversammung (PDF) die Menschenrechtsverletzungen an Intersex-Kindern besonders (meine Hervorhebung):

IV. Gefährdete Gruppen und Informierte Einwilligung

A. Kinder

49. Geundheitsanbieter sollten danach streben, nicht notfallmäßige, invasive und irreversible Eingriffe aufzuschieben, bis das Kind reif genug ist um eine informierte Einwilligung zu geben. (67) [Fn 67: Dies ist besonders problematisch im Fall von Intersex Genitaloperationen, welche schmerzhafte und hoch riskante Behandlungsmethoden ohne nachgewiesene medzinische Vorteile darstellen, vgl. z.B. Kolumbianisches Verfassungsgericht, Sentencia SU-337/99 und Sentencia T-551/99.]

Dafür von diesem Blog ein ganz fettes Dankeschön – auch an den UN Human Rights Officer, der uns in Genf auf diese Stellungnahme aufmerksam machte!

Intersex Genital Mutilations
Human Rights Violations Of Children With Variations Of Sex Anatomy

2014 NGO Report to the UN Committee on the Rights of the Child (CRC)
>>> Download PDF (3.65 MB)     >>> Table of Contents 

>>> Intersex-Genitalverstümmelungen (IGM): Typische Diagnosen und Eingriffe
>>> IGM – eine Genealogie der TäterInnen

Comments

1. On Saturday, September 13 2014, 20:36 by Traoré

Danke für das Berichten. Viel bleibt zu tun, auch mit Blick auf die traditionell bzw. religiös begründete Genitalverstümmelung an Mädchen.

Denn neben Tatjana Hörnle gibt es 2014 leider einen zweiten skandalösen Versuch, die FGM Typ Ia oder IV zu legalisieren. Professor Ringel nämlich ist ebenfalls abzustoppen, der die "milde Sunna" in Kindeswohl und Personensorge integriert wissen will, was für ihn bedeuten muss, § 1631d BGB im Sinne des Kinderverstümmelns an Jungen UND MÄDCHEN geschlechtsneutral umzuformulieren:

§ 226a StGB – Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Professor Karl-Peter Ringel, M.D. / Ph.D., FRSM
Ass. jur. Kathrin Meyer

[ Seite 70 ]
iii. Zwischenergebnis

Eine Kindeswohlgefährdung kann nach den vorgenannten Ausführungen nur für die sehr extremen Formen der weiblichen Genitalbeschneidung angenommen werden. …

Anderes gilt jedoch für die weniger eingriffsintensiven Formen der Beschneidung weiblicher Genitalien. Insbesondere die „milde Sunna“ ist als religiös motivierte Beschneidung mit dem positiven Aspekt der Schaffung religiöser Identität verbunden. …

[ Seiten 88-89 ]
IX. Ergebnis

Die Eltern einer Tochter haben wegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG das Recht, eine Einwilligung in eine religiös motivierte Vorhautbeschneidung zu erteilen. Die Personensorge umfasst auch das Recht in die medizinisch nicht indizierte Vorhautbeschneidung einer einwilligungsunfähigen Tochter einzuwilligen.

[ Seite 110 ]
Der elterlichen Einwilligung in die Klitorisvorhautbeschneidung kommt von Verfassungswegen – wegen des (religiösen) elterlichen Erziehungsrechts – eine rechtfertigende Wirkung zu. Eine Strafbarkeit der „milden Sunna“ muss bei Vorliegen einer Einwilligung der Eltern und der Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen, wie dem Arztvorbehalt und der Durchführung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ etc., ausscheiden. Eine Strafbarkeit der „milden Sunna“ als „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ i.S.v. § 226a StGB mit dem dort vorgesehenen Strafrahmen ist absolut unverhältnismäßig. Die Einordnung der „milden Sunna“ unter § 226a StGB ist auch mit Blick auf den Täterkreis nicht rechtfertigungsfähig.

http://wcms.uzi.uni-halle.de/downlo...