D > 24. Gleichstellungsministerkonferenz: IGM gesetzlich verbieten!!!

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STOP Intersex Genital Mutilation!

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Die >>> Pressemitteilung zur 24. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und minister, -senatorinnen und -senatoren (GFMK) [offline] vermeldete kurz und trocken:

"Auf Initiative Bremens wurden Fragen zu den Rechte und zur Selbstbestimmung Intersexueller Menschen erörtert."

Die am 1.-2. Oktober 2014 in Wiesbaden zu Intersex konkret gefassten
>>> Beschlüsse der 24. GFMK (PDF, 244 kb --> S. 52-55)
sind jedoch der Hammer – nichts weniger als historisch:

Noch nirgends auf der ganzen Welt hatte bisher eine offizielle staatliche Stelle derart konkret und umsichtig ein gesetzliches "Verbot von medizinisch nicht indizierten Eingriffen und medikamentösen Behandlungen mit geschlechtszuweisendem oder geschlechtsvereindeutigendem Charakter bei nicht einwilligungsfähigen intersexuellen Minderjährigen" gefordert! (S. 54)

Dito die Begründung, z.B. (meine Hervorhebungen):

"Z.B. verbietet das Familienrecht den Sorgeberechtigten bereits, in die Sterilisation eines Kindes einzuwilligen (§ 1631c BGB). Bei Mädchen können die Eltern ferner keine wirksame Einwilligung zur Entfernung oder Beschneidung der Klitoris erteilen, da dies als Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe steht (§ 226a StGB). Intersexuellen Minderjährigen bleibt dieser Schutz aber faktisch häufig verwehrt, indem Eingriffe durchgeführt werden, die sterilisierende Wirkung haben oder Genitalien von intersexuellen Minderjährigen ohne deren Einwilligung und ohne zwingende medizinische Indikation verändert werden. Ein entsprechender Schutzstandard ist auch für die ebenso schutzwürdigen intersexuellen Kinder zu implementieren [...]."  (S. 53)

Dafür von diesem Blog ein megeafettes Dankeschön an Ulrike Hauffe, die Bremer Landesbeauftragte für Frauen, die 24. GFMK, Intersexuelle Menschen e.V. und alle anderen, die dazu beitrugen!

Intersex: Ohne Aufarbeitung, Keine AussöhnungMeine 2 Cent: Ein ernstzunehmender Etappensieg auf dem steinigen Weg zur Beendigung von Intersex-Genitalverstümmelungen in Deutschen Kinderkliniken!
Hätten sich die GenitalabschneiderInnen wohl nicht träumen lassen, als 2011 an der Ethikratanhörung Daniela "Nella" Truffer (Zwischengeschlecht.org) als (noch) einzige ein gesetzliches Verbot von kosmetischen Genitaloperationen und kosmetischen Hormonbehandlungen forderte ...

Trotzdem braucht es noch einiges an steigendem öffentlichen Druck von allen Seiten, bis Bundestag und Bundesregierung mit der Umsetzung dieser Forderung dereinst ernst machen werden (müssen).

Insbesondere die meistvertretene CDU/CSU hat sich in den letzten Jahren als zuverlässige, äußerst hartnäckige Komplizin der Genitalverstümmlerinnen erwiesen. Dennoch werden künftig nicht mehr nur die VerstümmlerInnen sich je länger desto wärmer anziehen müssen – sondern zunehmend auch ihre Komplizinnen und HelfershelferInnen!

IGM ist Folter und verstößt gegen Grundgesetz und Menschenrechte
Unrecht muss geahndet und entschädigt werden – ohne Aufarbeitung keine Aussöhnung!

Die vollständigen Beschlüsse der 24. GFMK zu Intersex nach dem Break:

Intersex Genital Mutilations
Human Rights Violations Of Children With Variations Of Sex Anatomy

2014 NGO Report to the UN Committee on the Rights of the Child (CRC)
>>> Download PDF (3.65 MB)     >>> Table of Contents 

>>> Intersex-Genitalverstümmelungen (IGM): Typische Diagnosen und Eingriffe
>>> IGM – eine Genealogie der TäterInnen 

>>> Zwangsoperierte Zwitter über sich selbst und ihr Leben
>>> UN-Auschuss gegen Folter fordert Entschädigung für IGMs
>>> UN-Sonderberichterstatter über Folter verurteilt "genitale Zwangsoperationen" 

>>> Europarat verurteilt Intersex-Genitalverstümmelungen (IGM)
 
>>> WHO, UNICEF, etc. fordern Wiedergutmachung für Intersex-Verstümmelungen

   
24. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister
-senatorinnen und -senatoren der Länder
am 1./2. Oktober 2014 in Wiesbaden

TOP 8.1     [ >>> PDF, 244 kb --> S. 52-55 ]

Rechte intersexueller Menschen wahren und Diskriminierung beenden – insbesondere Schutz der körperlichen Unversehrtheit

Beschluss

1. Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) begrüßt, dass mit der im Jahr 2013 erfolgten Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG) in § 22 Abs. 3 ein erster Schritt zur Stärkung der Rechte intersexueller Menschen erfolgt ist. Durch die Regelung wird rechtlich anerkannt, dass es Menschen gibt, die nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Nach der Neufassung der Vorschrift kann ein Kind, das weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, ohne die Angabe eines Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen werden. Zudem ist seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2008 [5] klargestellt, dass geschlechtsneutrale Vornamen auch ohne einen geschlechtsbezogenen Beinamen zulässig sind. Die GFMK begrüßt den Beschluss der JFMK vom 22./23. Mai 2014, mit der sich die JFMK dem Beschluss der 22. GFMK anschließt und den Ländern empfiehlt, Betroffene mit Regelangeboten und Beratung zum Kindeswohl zu unterstützen und ggf. zu begleiten und die Thematik bei Fort- und Weiterbildungskonzepten zu berücksichtigen.

2. Die GFMK sieht allerdings mit Sorge, dass in zentralen Bereichen noch keine Regelungen getroffen wurden, um die Rechte intersexueller Menschen zu schützen und ihre Diskriminierung zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der (reproduktiven) Selbstbestimmung, den Schutz vor Gewalt und die Akzeptanz der individuellen Geschlechtsidentität. Diese Rechtsgüter werden insbesondere durch medizinisch nicht zwingend notwendige und häufig irreversible Eingriffe (insbesondere geschlechtszuweisende Operationen und Folgebehandlungen) im Kindesalter beeinträchtigt. Die Folgen für die Betroffenen sind oft dramatisch. Sie umfassen den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, Traumatisierungen, vergleichbar wie bei Opfern sexualisierter Gewalt, schwerwiegende Beeinträchtigungen des sexuellen Empfindungsvermögens, gravierende Nebenwirkungen dauerhafter Hormonbehandlung (z.B. Stimmungsschwankungen, Veränderung der Geschlechtsidentität, Osteoporose), bis hin zu dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung. [6] Besonders häufig werden feminisierende Behandlungen und Operationen durchgeführt. [7]

3. Zum Schutz der Betroffenen ist es daher aus Sicht der GFMK erforderlich, die Voraussetzungen für geschlechtszuweisende oder –verdeutlichende Operationen sowie medikamentöse Behandlungen bei Minderjährigen gesetzlich zu regeln, insbesondere im Hinblick auf die Einwilligung durch die Betroffenen selbst und deren Eltern. Dies dient auch der Rechtssicherheit und der Beseitigung von Wertungswidersprüchen im Recht. Z.B. verbietet das Familienrecht den Sorgeberechtigten bereits, in die Sterilisation eines Kindes einzuwilligen (§ 1631c BGB). Bei Mädchen können die Eltern ferner keine wirksame Einwilligung zur Entfernung oder Beschneidung der Klitoris erteilen, da dies als Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe steht (§ 226a StGB). Intersexuellen Minderjährigen bleibt dieser Schutz aber faktisch häufig verwehrt, indem Eingriffe durchgeführt werden, die sterilisierende Wirkung haben oder Genitalien von intersexuellen Minderjährigen ohne deren Einwilligung und ohne zwingende medizinische Indikation verändert werden. Ein entsprechender Schutzstandard ist auch für die ebenso schutzwürdigen intersexuellen Kinder zu implementieren, zumal die Eingriffe i.d.R. den Kernbereich der Identität betreffen, überwiegend irreversibel sind und vermeintlich präventiv (mit einer vermuteten späteren psychosozialen Belastung und „Anpassungsnotwendigkeit“ in die Gesellschaft unter dem Deckmantel des Kindeswohls) begründet werden.

4. Mit dem aktuellen Koalitionsvertrag (S. 105) wurde vereinbart, die durch die Änderung des PStG erzielten Verbesserungen der Rechte Intersexueller zu evaluieren und ggf. auszubauen und die besondere Situation von trans- und intersexuellen Menschen in den Fokus zu nehmen. In diesem Zusammenhang bittet die GFMK die Bundesregierung zu prüfen, wie ein Gesetzentwurf zum Schutz von minderjährigen Intersexuellen vor geschlechtsangleichenden und geschlechtszuweisenden Operationen und medikamentösen Behandlungen ausgestaltet werden kann. Ziel sollte es dabei insbesondere sein, minderjährige Intersexuelle vor vorschnellen und nicht zwingend indizierten Entscheidungen über geschlechtsbezogene Eingriffe und nicht abschätzbaren Risiken zu schützen. Der Gesetzesentwurf sollte nach Auffassung der GFMK folgende Regelungen enthalten:

a. Ein Verbot von medizinisch nicht indizierten Eingriffen und medikamentösen Behandlungen mit geschlechtszuweisendem oder geschlechtsvereindeutigendem Charakter bei nicht einwilligungsfähigen intersexuellen Minderjährigen. Eine Klarstellung, dass die Einwilligung der Sorgeberechtigten ausnahmsweise ausreichend ist bei Eingriffen, denen eine zwingende/absolute medizinische Indikation (insbes. zur Abwendung eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer schwerwiegenden Schädigung der physischen Gesundheit) zugrunde liegt.

b. Damit verbunden eine Klarstellung, dass eine Indikation für irreversible (aber aufschiebbare) geschlechtsbezogene Eingriffe bei intersexuellen Minderjährigen nicht allein mit dem Bestreben begründet werden kann, eine eindeutige Geschlechtszuordnung herzustellen, um vermuteten künftigen seelischen Leidensdruck zu verhindern.

c. Eine Klarstellung, dass eine vorhandene oder herstellbare Zeugungsfähigkeit eines intersexuellen Minderjährigen gemäß § 1631c BGB zu erhalten ist und Sorgeberechtigte nicht in einen sterilisierenden Eingriff einwilligen können, sofern keine zwingende/absolute medizinische Indikation vorliegt.

d. Eine Ausnahmeregelung, wonach dem Wunsch von minderjährigen Intersexuellen nach geschlechtszuweisenden oder –anpassenden Operationen Rechnung getragen werden kann, wenn sie umfassend über den Eingriff, damit verbundene Risiken sowie Alternativen aufgeklärt wurden und fähig sind, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs oder der Unterlassung zu verstehen und die Folgen zu ermessen (Einwilligungsfähigkeit).

e. Die Meinung Minderjähriger ist bei allen Entscheidungen über geschlechtsbezoge Eingriffe angemessen und entsprechend ihrer Reife zu berücksichtigen, es sei denn es handelt sich um lebensrettende Maßnahmen.

5. Ferner wird die Bundesregierung gebeten, in einem zweiten Schritt zu prüfen, welche weiteren gesetzlichen Anpassungen erforderlich wären, um Rechte intersexueller Menschen zu wahren und ihre Diskriminierung in der Rechtsordnung zu beseitigen. Hierzu gehört u.a. die Prüfung weiterer Anpassungen im Personenstands- und Namensrecht (z.B. Aufschiebbarkeit des Geschlechtseintrags im Geburtenregister, erleichterte Korrektur bzw. Streichung eines vorgenommenen Geschlechtseintrages auf Wunsch der Betroffenen, erleichterte Namensänderungen, Regelungen zur Begründung von Ehen/Lebenspartnerschaften), Folgeänderungen zu Geschlechtseinträgen in anderen Gesetzen, z.B. im Melde- und Ausweisrecht, diverse Änderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Kostenerstattung für Hormonbehandlungen, keine Versagung erforderlicher Leistungen unter Hinweis auf das „falsche“ Geschlecht).

6. Die JUMIKO, die JFMK, die GMK und die IMK werden gebeten, zu diesem Beschluss der GFMK Stellung zu nehmen.

[5] BVerfG, 1 Br. 576/07 vom 5.12.2008, BVerfG NJW 2009, 663.
[6] Vgl. Stellungnahme des Deutschen Ethikrates „Intersexualität“, 2012, S. 49, 56 ff., 59, 154 f.,165; Schattenbericht zum 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum CEDAW (erstellt von Intersexuelle Menschen e.V./XY-Frauen, 2008, S. 13 ff., S. 17).
[7] Vgl. Parallelbericht zum 6. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), erstellt vom Verein Intersexuelle Menschen e. V. / XY-Frauen, S. 5.

Intersex Genital Mutilations
Human Rights Violations Of Children With Variations Of Sex Anatomy

2014 NGO Report to the UN Committee on the Rights of the Child (CRC)
>>> Download PDF (3.65 MB)     >>> Table of Contents 

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>>> Europarat verurteilt Intersex-Genitalverstümmelungen (IGM)
 
>>> WHO, UNICEF, etc. fordern Wiedergutmachung für Intersex-Verstümmelungen