Stellungnahme zum BVG-Urteil für einen "3. Geschlechtseintrag"

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Geschlecht: zwangsoperiert

Zwischengeschlecht.org on FacebookWir freuen uns für alle Intersex-Menschen in Deutschland, die sich einen 3. Geschlechtseintrag wünschen. Für die meisten Betroffenen ist unserer Erfahrung nach der Personenstand aber kein Thema oder höchstens ein marginales. Was die grosse Mehrzahl betrifft sind die andauernden Intersex-Genitalverstümmelungen (IGM) im Kindesalter.

Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung werden in Deutschland und auch in der Schweiz nach wie vor meist vor dem 2. Lebensjahr kosmetisch genitaloperiert und anderen medizinisch nicht notwendigen, irreversiblen Behandlungen unterworfen, die lebenslanges physisches und psychisches Leiden verursachen. In der Schweiz zahlt nach wie vor die IV diese unnötigen und menschenverachtenden Operationen – jedoch keine psychosoziale Unterstützung für Familien mit Intersex-Kindern, und auch keine eingewilligten Eingriffe für Erwachsene.

Während ein 3. Geschlechtseintrag für diejenigen, die ihn wollen, eine Anerkennung darstellt, und die öffentliche Diskussion darüber bis zu einem gewissen Grad zur öffentlichen Sensibilisierung beitragen kann, schützt jedoch ein 3. Geschlechtseintrag erwiesenermassen Intersex-Kinder nicht vor Genitalverstümmelung, wie entsprechende Erfahrungen z.B. in Australien, Neuseeland oder auch Deutschland belegen. Trotzdem wird in der Öffentlichkeit fälschlicherweise immer wieder postuliert, ein 3. Geschlechtseintrag sei angeblich die wichtigste oder gar einzige Intersex-Forderung, während gleichzeitig die andauernden Genitalverstümmelungen heruntergespielt und geleugnet werden. Diesbezüglich hat die politische Diskussion um einen "3. Geschlechtseintrag" in den letzten Jahren der Durchsetzung elementarer Menschenrechte von Intersex-Kindern weltweit klar mehr geschadet als genützt.

Auch in der Schweiz wird immer wieder gerne in Medien und Politik über Geschlechtseintrag und Personenstand als angeblich "DAS Intersex-Thema überhaupt" diskutiert und Intersex politisch für LGBT-Anliegen und Genderpolitik vereinnahmt, oft um gleichzeitig vom Unrecht der andauernden Genitalverstümmelungen abzulenken. Es ist bezeichnend, wie das Thema 3. Geschlechtseintrag auch diesmal in den CH-Medien hohe Beachtung findet – ganz im Gegensatz zu den andauernden Genitalverstümmelungen, oder zur Tatsache, dass das Kinderspital Zürich in Zusammenarbeit mit dem Nationalfonds (SNF) im Zuge einer vorgeblichen “Intersex-Aufarbeitung” als erstes 90% aller Krankenakten vernichten liessen.

Deshalb wird die Schweiz wohl Deutschlands Beispiel folgen. Intersex-Genitalverstümmelungen an wehrlosen Kindern werden aber weitergehen – obwohl Betroffene seit bald 25 Jahren weltweit an die Öffentlichkeit gehen und ein Verbot fordern.

Auch in der Schweiz gibt es nach wie vor kein Gesetz gegen die Verstümmelungen, obwohl 2012 die Nationale Ethikkommission (NEK-CNE) und seit 2015 bereits 4 UNO-Ausschüsse die Schweiz unmissverständlich aufgefordert haben, nicht-eingewilligte Eingriffe an Intersex-Kindern zu verbieten, darunter der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes und der UN-Ausschuss gegen Folter. Der Bundesrat behauptet stattdessen einfach, es brauche kein Gesetz mehr, weil die Ärzte mittlerweile angeblich freiwillig mit dem Verstümmeln aufgehört hätten, was aber leider nicht stimmt. Gestützt auf diese unbelegten Behauptungen wurde eine Petition von Zwischengeschlecht.org für ein Verbot dieses Jahr in Bern von National- wie auch Ständerat abgelehnt – was die UNO prompt erneut rügte.

Wir halten an unserer Hauptforderung fest: Intersex-Genitalverstümmelungen müssen strafrechtlich verboten werden – inklusive einer Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfristen, damit auch erwachsene Betroffene später klagen können. Erst dann werden die Verstümmelungen tatsächlich aufhören.

"Dritter Personenstand" als Allheilmittel gegen IGM? Denkste!

Bundesrat unterschlägt UN-Rügen wegen Intersex-Genitalverstümmelungen 
Schweiz. Nationalfonds (SNF): Intersex-"Aufarbeitung" durch Aktenvernichtung?! 
Schweizer PolitikerInnen: "Intersex ist jemand, der sich selbst befriedigt"

Kosmetische Klitorisamputationen an Kindern im Kispi Zürich und Insel Bern, z.B. Andrea Prader, Max Grob, Marcel Bettex, von Zwischengeschlecht.org"KOSMETISCHE KLITORISAMPUTATIONEN AN INTERSEX-KINDERN IN ZÜRICH UND BERN"
Dokumentation mit Belegen aus Publikationen aus dem Kispi Zürich und Insel Bern [OHNE OP / Genitalbilder].

 >>> Download Folien (PDF, 700 KB)

>>> Intersex-Genitalverstümmelungen: Typische Diagnosen und Eingriffe
>>> Zwangsoperierte Zwitter über sich selbst und ihr Leben
>>> IGM – eine Genealogie der TäterInnen

Input von Daniela Truffer zum "Fachtag Intersex"
  • IGM Überlebende – Danielas Geschichte
  • Historischer Überblick:
     "Zwitter gab es schon immer – IGM nicht!"
  • Was ist Intersex?  • Was sind IGM-Praktiken?
  • IGM in Hannover  • Kritik von Betroffenen  • u.a.m.
>>> PDF-Download (5.53 MB)

Siehe auch:
- "Schädliche medizinische Praxis": UN, COE, ACHPR, IACHR verurteilen IGM 
- 25+2 UN Rügen für Intersex-Genitalverstümmelungen
"Schädliche Praxis" und "Gewalt": UN-Kinderrechtsausschuss (CRC) verurteilt IGM
- "Unmenschliche Behandlung": UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) verurteilt IGM
- UN-Menschenrechtsausschuss (HRCttee) untersucht IGM-Praktiken
- "Nur die Angst vor dem Richter wird meine Kollegen dazu bringen, ihre Praxis zu ändern" 
- UN-Behindertenrechtsausschuss (CRPD) kritisiert IGM-Straflosigkeit in Deutschland
- CAT 2011: Deutschland soll IGM-Praktiken untersuchen und Überlebende entschädigen

Comments

1. On Sunday, November 12 2017, 13:00 by ETEKAR

Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2017, Az.: 1 BvR 2019/16// Das Schweigen des Ersten Senates zum gesamtgesellschaftlichen Tötungskonsens bei Intergeschlechtlichen sowie das Ausblenden des Verstoßes gegen das Folterverbot bei medizinischen Interventionen an Intergeschlechtlichen (CAT/C/DEU/CO 5 vom 12. Dez. 2011)// Entrechtung von geschlechtslosen intergeschlechtlichen Folteropfern

I.
Der Beschluss des BVerfG ist ein Schlag in das Gesicht für jedes in der Bundesrepublik Deutschland genitalamputierte und psychoendokrinologisch in der Kindheit mit Androcur zwangskastrierte intergeschlechtlich geborene Kind, denn der Beschluss des Ersten Senates stellt durchgehend (vgl. nur Rn. 35, 39, 40, 42, 44, 59 in dem Beschluss vom 10. Oktober 2017, Az.: 1 BvR 2019/16) auf die Geschlechtsentwicklung und die Geschlechtsidentität beim Menschen ab. Diese ist allerdings bei einer unbekannten Anzahl einstiger intergeschlechtlicher Kinder gezielt ausgelöscht worden (vgl. hierzu die Drucksache 19/1993 der Hamburgischen Bürgerschaft vom 13.02.2009).
Diese betroffenen intergeschlechtlichen Menschen haben weder eine Geschlechtsentwicklung durchlaufen noch konnten sie eine Geschlechtsidentität herausbilden, da diese bei ihnen bewusst durch grauenvolle fortgesetzte nationalsozialistische Rassenhygiene verhindert worden ist. Diese Menschen besitzen keine Geschlechtsidentität und können folglich als Erwachsene eine solche auch nicht für den Eintrag bei einem „Dritten Geschlecht“ im Personenstandsrecht geltend machen. Sie fallen deshalb unter den vom BVerfG dargelegten Voraussetzungen aus dem Schutzbereich eines positiv definierten „Dritten Personenstandes“ heraus. Ihnen verbleibt lediglich der negative Eintrag des § 22 Abs. 3 PStG als „geschlechtsloser“ Mensch. Es ist aus grund- und menschenrechtlicher Sicht ein Skandal, dass das Bundesverfassungsgericht den § 22 Abs. 3 PStG wegen seiner menschenverachtenden Geschmacklosigkeit für genitalamputierte und damit in den bundesrepublikanischen Kinderklinken im wahrsten Sinne des Wortes zu „geschlechtslosen“ Menschen degradierten einstigen Säuglingen und Kleinstkindern nicht außer Kraft gesetzt hat, sondern den Fortbestand des § 22 Abs. 3 PStG bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber befürwortet hat. In der medizynischen (Medizin+ Zynismus= Medizyn!) Dissertation von Gertrud Körber und Manutschehr Mothaschemi finden sich „anschauliche“ Beispiele für die zu „geschlechtlosen“ Menschen degradierten einstigen intergeschlechtlichen Kindern. Dem Deutschen Ethikrat sind im Online-Diskurs die Fakten zur Kenntnis gebracht worden, dass es aufgrund der geschlechtlichen und sexuellen Experimentierfreude von deutschen MedizynernInnen mit den Körpern und Seelen von intergeschlechtlichen Säuglingen und Kleinstkindern eine unbekannte Anzahl von heute erwachsenen „Geschlechtslosen“ gibt. Der Deutsche Ethikrat hat sich für die Zensur dieser Wahrheit entschieden. Es hätte im Rahmen der Befugnisse des Bundesverfassungsgerichtes gestanden – auch im Respekt vor dem unsäglich grauenvollen Leid dieser einstigen intergeschlechtlichen Kinder, die heute „geschlechtslose“ Erwachsene sind – den vom Deutschen Bundestag verabschiedeten und am 1. Nov. 2013 in Kraft getretenen § 22 Abs. 3 PStG einzuäschern, in einer Urne zu versenken und als Mahnmal an die finstersten grund- und menschenrechtlichen Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland im Schlossgarten des Bundesverfassungsgerichtes feierlich beizusetzen. Diese Chance hat das Bundesverfassungsgericht verpasst. Zu der Frage, wie der künftige Schutz intergeschlechtlicher Menschen im Rahmen des Personenstandsrechtes gewährleistet werden kann, denen von frühester Kindheit auf an die Geschlechtsentwicklung ebenso wie die Geschlechtsidentität geraubt worden ist, bleibt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes eine Antwort schuldig, obwohl er sich 16 unterschiedliche Stellungnahmen von Institutionen, Verbänden, Vereinen, etc. eingeholt hat, die sich als Fachkompetenz ausgewiesen haben.

II.
Und nicht nur die Chance, den § 22 Abs. 3 PStG zu beerdigen, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes versäumt, sondern einige weitere Chancen sind vergeben worden. Chancen, die nicht einmal als Obiter Dictum hätten abgehandelt werden müssen, sondern in einen direkten Bezug zum § 22 Abs. 3 PStG hätten gestellt werden können und vor dem Hintergrund der mittlerweile mehr als 25 vorliegenden UN-Rügen sogar hätten gestellt werden müssen. Allen voran aufgrund der Rüge an die BRD wegen dem Verstoß gegen das Folterverbot. Anstatt sich im Rahmen der Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 3 PStG dem zentralen Problem der medizinischen Interventionen an intergeschlechtlichen Kindern zu widmen und deutlich auszusprechen, dass es sich bei den medizinischen Interventionen seit der Rüge des Ausschusses gegen Folter bei den Vereinten Nationen (CAT/C/DEU/CO 5 vom 12. Dezember 2011) um staatlich organisierte und finanzierte Folter an intergeschlechtlichen Kindern – zum Teil sogar an behindert bzw. schwer- und schwerstbehindert geborenen intergeschlechtlichen Kindern handelt (LSG-Niedersachsen-Bremen, Urteil des 9. Senat vom 03.05.2006, Az.: L 9 SB 45/03) - verliert der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem für die Großzahl der intergeschlechtlichen Menschen von höchster Priorität bezeichneten Problem, kein Sterbenswörtchen, sondern begibt sich lieber unverzüglich bereits ab Rn. 4 in das seichte Gewässer von Diskriminierung bzw. der Diskriminierungsrüge des CEDAW-Ausschusses (CEDAW/C/DEU/CO/6 Nr. 62) und bezieht darin zugleich auch transsexuelle Menschen ein. Auf dem Niveau von Diskriminierung verharrt das Bundesverfassungsgericht dann in seiner gesamten 25 Seiten umfassenden Entscheidung. Folter an intergeschlechtlichen Säuglingen und Kleinstkindern in der Bundesrepublik Deutschland zu verschweigen, die aufgrund ihrer körperlichen Genitalkonstitution bereits im Dritten Reich vergast worden sind, ist sehr bequem. Nicht für die Opfer, sondern für die medizynische Täterelite. Folter wiegt im Verhältnis zu Diskriminierung unendlich viel schwerer für eine Demokratie. Folter betrifft nämlich die unabänderliche objektive Werteordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG und geht uns damit alle an und nicht nur, wie die Entscheidung bei weiten Teilen der Bevölkerung den Eindruck hervorgerufen hat, um eine kleine biologische Minderheit, die vorwiegend ein Problem mit ihrer Geschlechtsidentität sowie mit der Benutzung von Toiletten im öffentlichen Raum hat.

III.
Für Eltern eines ab dem 8. Nov. 2017 bzw. ab dem 10. Oktober 2017 intergeschlechtlich geborenen Kindes wirft der Beschluss rechtlich mehr neue Fragen auf, als er Antworten gibt. Gewiss: Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dafür zuständig seine Entscheidungen verständlich für Fachfremde zu formulieren, aber in Anbetracht der historischen Entscheidung wäre es schon möglich gewesen, wenigstens den Eltern eines ab dem 8. Nov. 2017 geborenen intergeschlechtlichen Kindes einige verständliche Sätze mit auf den Weg zu geben, was rechtlich passieren soll, wenn die Eltern mit dem Eintrag ihres Kindes in das Geburtenregister abwarten wollen, bis der Gesetzgeber die Neuregelung verabschiedet hat, um ihrem Kind damit die einzige richtige zur Verfügung stehende Eintragung zu ermöglichen. Soll das Kind bis zur Verabschiedung der Neuregelung vollständig auf einen Eintrag im Geburtenregierter mit der Folge verzichten, dass es erst mal keine Papiere und keinen Namen erhält? Ein Kind hat nach der UN-KRK aber ein Recht auf einen Namen. Sollen die Eltern bzw. die Mediziner/die Hebammen und/oder der Standesbeamte dem Kind bewusst einen der drei zur Verfügung stehenden unrichtigen Einträge, also „männlich“, „weiblich“ oder „geschlechtslos“ gem. dem § 22 Abs. 3 geben und damit eine Falschbeurkundung im Amt begehen? Oder sollen die Eltern für ihr Kind im Geburtenregister die Angabe tätigen: „Ich bin die Neuregelung, die der Gesetzgeber nach Maßgabe des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes mit Glück bis zum 31. Dezember 2018 verabschiedet haben soll?“ Oder lieber: „Ich bin die undefinierte Neuregelung der BundesverfassungsrichterInnen Kirchhof, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz und Ott?“ Das Bundesverfassungsgericht hat es versäumt von seinem Recht Gebrauch zu machen eine vorläufige Übergangsregelung für die ab dem 8. Nov. 2017 und bis zum Inkrafttreten des neuen Personenstandsrechts geborenen intergeschlechtlichen Kinder zu treffen. Eltern können sich für ab dem 8. Nov. 2017 bzw. ab dem 10. Oktober 2017 geborene intergeschlechtliche Kinder aufgrund des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht mit guten Gründen darauf berufen, dass sie ihrem Kind keinen bewusst unrichtigen und damit von vornherein korrekturbedürftigen Geschlechtseintrag geben müssen. Die Eltern können sagen: „Wir wollen für unser Neugeborenes das einzig Richtige. Wir wollen den neuen Eintrag, den der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 erst noch kreieren und verabschieden soll, denn seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes wissen wir nun endlich, dass alle anderen derzeit zur Verfügung stehenden Eintragungsoptionen für unser intergeschlechtlich geborenes Kind nicht das Richtig sind. Wir geben unserem Kind keine falsche Identität. Wir wollen aber auch nicht, dass unser Kind bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung durchgerungen hat, ein Leben in der „Illegalität“ führen muss.“ Der Beschluss des Ersten Senates vom Bundesverfassungsgericht zeigt, dass der Fokus der Entscheidung nicht vorrangig auf die Situation von intergeschlechtlichen Kindern gerichtet war, um die es doch hätte gehen müssen, wo der § 22 Abs. 3 PStG das Thema der Entscheidung war.

IV.
Hilfreich ist der Beschluss des Bundesverfassungsgericht für Eltern eines intergeschlechtlichen Kindes auch noch aus einem anderen Grund nicht. Die Identifikation von Eltern eines intergeschlechtlichen Kindes mit dem Inhalt der Entscheidung und zwar, dass es in dieser Entscheidung um die Rechte ihres eigenen vielleicht in der letzten Woche neugeborenen intergeschlechtlichen Kindes gehen soll, fällt sehr, sehr schwer in Anbetracht der zahlreich abgegebenen Stellungnahmen von Verbänden, die mit Intergeschlechtlichkeit nichts zu tun haben. Namentlich seien hier der Lesben- und Schwulenverband, die Bundesvereinigung Trans* e.V. (BVT) sowie der Verband für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, (intersexuelle) und queere Menschen in der Psychologie e.V. (VLSP) genannt. Berechtigterweise fragt sich da eine jede Mutter und ein jeder Vater eines neugeborenen intergeschlechtlichen Kindes, wenn er/sie die Entscheidung ließt: „Und, was hat das alles mit meinem im letzten Monat geborenen intergeschlechtlichen Kind zu tun?“ In der Entscheidung soll es um Intergeschlechtlichkeit gehen und dann lesen Eltern eines neugeborenen intergeschlechtlichen Kindes in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbandes, der Stellungnahme der Bundesvereinigung Trans* e.V. (BVT) sowie der Stellungnahme des Verbandes für lesbisch, schwule, bisexuelle, trans*, (intersexuelle) und queere Menschen in der Psychologie e.V. (VLSP), aber keine Stellungnahme von der AGS-Eltern- und Patienteninitiative e.V., obwohl dort die meisten intergeschlechtlichen Kinder vertreten sind, für die der Gesetzgeber den § 22 Abs. 3 PStG verabschiedet hat. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2016 – BVerwG 6 B 38.15 unter Rn. 5 im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht eine klar verständliche Trennung von intergeschlechtlichen und transsexuellen Menschen vor. Eltern eines intergeschlechtlich Neugeborenen, welche die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lesen, werden verstehen, dass die biologische Besonderheit ihres Kindes mit Transsexualität, Homosexulität und anderen Varianten absolut nichts zu tun hat. Das ist sehr hilfreich, insbesondere in der Anfangs ohnehin schon sehr verwirrenden Situation, wenn die Eltern erfahren, dass ihr Kind intergeschlechtlich ist.


V.
Kritisch anzumerken an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist schließlich noch, dass das Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin e.V. nicht um eine Stellungnahme vom Bundesverfassungsgericht gebeten worden ist, obwohl dieses naheliegend gewesen ist, wo seit CAT/C/DEU/CO 5 vom 12. Dezember 2011 feststeht, dass es sich bei den medizinischen Interventionen an intergeschlechtlichen Kindern um Folter bzw. um einen Verstoß gegen das Folterverbot handelt. In der Bundesrepublik Deutschland soll es schätzungsweise ca. 80.000 – 100.000 Betroffene geben. Selbst wenn „nur“ jedes 10 intergeschlechtliche Kind medizinisches Folteropfer geworden ist, haben wir immer noch 8.000 –10.000 betroffene einstige intergeschlechtliche Folterkinder in der Bundesrepublik Deutschland. Da das Bundesverfassungsgericht unter Rn. 26 die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychologie wiedergibt, welche ausführt, dass durch eine rechtliche Anerkennung eines Dritten Personenstandes die Risiken eines Suizides reduziert werden könnten, hätte das Bundesverfassungsgericht mindestens auch eine Stellungnahme aus dem Bereich von auf Folter spezialisierten Traumatologen/Neurologen/Psychiatern einholen können, ob sich die Suizidalität bei Folteropfern durch die rechtliche Anerkennung eines dritten Personenstandes reduzieren lässt oder ob Menschen, die als Kinder aufgrund ihrer unausweichlichen genetischen Disposition systematisch in bundesrepublikanischen Kinderkliniken gefoltert worden sind, als Überlebende vorrangig ganz anderer Hilfsmaßnahmen bedürfen, als eines dritten Personenstandes, damit die Suizidrate sinkt.

VI.
Für „Vanja“, für die „Dritte Option“ und für alle intergeschlechtlichen Menschen, deren Hauptanliegen die Anerkennung des „Dritten Geschlechts“ war, freue ich mich sehr, insbesondere wenn dieses zur Senkung der Suizidalität beiträgt. Bei den meisten intergeschlechtlichen Folteropfern dagegen dürfte diese Gefahr seit dem Beschluss gestiegen sein, da es wieder einmal mehr und dazu auf höchster richterlicher Ebene kein Stoppschild für die bis heute fortgesetzte rassenhygienische Folter (Genitalverstümmelungen) gegeben hat.

Eine Bitte deshalb an alle homosexuellen, transsexuellen und intergeschlechtlichen Menschen, die ihr in Eurer Kindheit keine Opfer fortgesetzter rassenhygienischer Folter geworden seit:

„Vereinnahmt nicht das Leid von zu „geschlechtslosen“ Menschen durch Folter degradierten einstigen intergeschlechtlichen Säuglingen, deren Leben in der BRD oftmals zu einem Zeitpunkt mit Freitod endet, wo Eurer Leid in der Jugendzeit überhaupt erst beginnt!“ Ihr fahrt vielleicht mit 20, 30, 40 oder 50 Jahren aufgrund der Lebensbedingungen, unter die Ihr in Deutschland gestellt werdet, in den Freitod. Die meisten intergeschlechtlichen Kinder, die Opfer der fortgesetzten rassenhygienischen Folter geworden sind, sind zu diesem Zeitpunkt bereits psychisch in ihrer Identität vollständig ausgelöscht worden, also lebend tot („Lebend tot ist auch verstorben!“), wenn sie denn überhaupt jemals zum Leben zugelassen worden sind, denn die meisten Intergeschlechtlichen fahren aufgrund der staatlich organisierten und finanzierten eugenischen Jagd (Pränataldiagnostik), die DEGUM I, II und III Spezialisten und sonstige Medizyner auf uns betreiben und dafür von dem deutschen Staat (Krankenkassen) schöne große Jagdtrophäen in Form von Geldsummen erhalten, bereits vor der Geburt in den Tod!

Ein schöner großer Wunschtraum von Psychologen ist, dass sich die Suizidrate durch die Anerkennung eines „Dritten Geschlechts“ bei intergeschlechtlichen Folteropfern senken lässt. Wenn überlebenden intergeschlechtlichen Folteropfern bewusst wird, dass sie tagtäglich von Menschen umgeben sind, egal wohin sie gehen, dass alle diese lieben Menschen den mit Milliardenaufwand finanzierten gesamtgesellschaftlichen Tötungskonsens (Spätabtreibung bis zu den Eröffnungswehen) mittragen, der im Jahre 1995 in Deutschland unter anderem über Intergeschlechtliche verhängt worden ist und damit noch drei Monate weiter reicht, als es in Nazideutschland gesellschaftlich anerkannter Konsens (Gesetz) war, dann nützt die Akzeptanz durch einen Dritten Personenstand diesem überlebenden Folteropfer wenig, sondern führt ihm deutlich vor Augen, dass der Dritte Personenstand lediglich für die letzten seiner Natur gedacht ist, die überlebt haben.....!

Freuen wir uns zusammen mit den Psychologen auf die neue Wohlfühlatmosphäre, welche uns der Deutsche Gesetzgeber mit dem „Dritten Geschlecht“ bis zum 31. Dezember 2018 schenken soll......!

ETEKAR aus DOWN-TOWN

Anmerkung zu DOWN-TOWN/TOWN 21:
DOWN-TOWN ist eine „fiktive“ Großstadt in Deutschland, die von Menschen mit Trisomie 21 gegründet worden ist, welche ihre eigene Spätabtreibung überlebt haben. In einer zweiten Besiedlungswelle zogen intergeschlechtliche Menschen mit einem 21-Hydroxylasemangel (AGS), welche ebenfalls ihre eigene Spätabtreibung oder ihre chirurgisch/hormonelle Genitalverstümmelung im Mutterleib überlebt hatten, in diese Stadt. Seitdem trug die Stadt die Zahl 21. Im Laufe der Zeit kamen viele weitere Menschen hinzu, die sonst noch in Nazideutschland auf den Vergasungs- und Euthanasielisten standen und in der BRD die mittels Pränataldiagnostik auf sie betriebene staatlich organisierte und finanzierte eugenische Jagd überlebt hatten. Eine Jagd, die sich die Gesellschaft Milliarden kosten lässt. TOWN 21 ist zu einer Millionenstadt in der BRD angewachsen, die auf keiner Straßenkarte und in keinem Navi verzeichnet ist. Eine Stadt, die keinen Namen trägt und keine Koordinaten besitzt. Keine besitzen muss, denn in diese Stadt führen ausschließlich Straßen hinein, aber keine jemals wieder hinaus! In TOWN 21 gibt es kein Recht und kein Gesetz mehr für die Bewohner. TOWN 21 ist eine Stadt, in der es keiner Justiz bedarf, denn TOWN 21 ist bereits seit seiner Gründung der irdischen Rechtsordnung entrückt. Über die Einwohner dieser Stadt richtet ausschließlich das Jüngste Gericht, aber kein deutscher Richter und keine deutsche Richterin mehr, denn diese sind die Repräsentanten und Repräsentantinnen eines gesamtgesellschaftlichen Tötungskonsenses, der im Jahre 1995 durch die Verabschiedung des neuen Abtreibungsrechts über uns, aber ohne uns, beschlossen worden ist.

Weiterführende Literatur und Information:

1. „Island, das erste „Down Free“ – Land der Welt? Der monströse Traum der Eugeniker“, ein Beitrag von Giuseppe Nardi vom 25. August 2017 (Googlen reicht!)

2.  HYPERLINK "http://www.Tim-lebt.de" www.Tim-lebt.de

3. Stichwort: „Oldenburger Baby“ (Googlen reicht!)

4. “Medizinische Intervention als Folter”, ein Beitrag von Michel Reiter aus dem Jahre 2000 (Googlen reicht!)

5. Willi Geiger (Richter) – Wikipedia (Googlen reicht!)
Richter am Bundesverfassungsgericht mit der längsten bisher verbuchten Dienstzeit
Seit 1933 Mitglied in der SA
Seit 1934 Mitglied im NS-Rechtswahrerbund und in der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, wo Kleinkinder bereits im Kindergarten kleine Tisch-Verschen vor dem Essen aufsagen mussten, wie: „Händchen falten, Köpfchen senken – immer an den Führer denken. Er gibt Euch Euer täglich Brot und rettet Euch aus aller Not.“

6. Advent und Weihnachten im Nationalsozialismus, 2. Teil: Nationalsozialistische Weihnachten- Fest und Feiergestaltung der „Deutschen Weihnacht“ von Amrei Arntz auf:
 HYPERLINK "http://www.hans-dieter-arntz.de" www.hans-dieter-arntz.de oder einfach googlen: „Händchen falten, Köpfchen senken“