"Intersexualität und Recht" in Österreich - Eva Matt, 8.11.06
By seelenlos on Wednesday, September 2 2009, 23:42 - Die Medien - Permalink
Die Zwitter
Medien Offensive™ war schon da!
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http://www.dieuniversitaet-online.at/beitraege/news/intersexualitat-und-recht/10/neste/205.html
Erschienen in der "Online-Zeitung der Universität Wien", mit aktuellem Bezug
zu Alex Jürgen,
"Tintenfischalarm" und intersex.at. Eva Matt "ist Juristin in Wien und
arbeitet [...] an einer Dissertation zum Thema "Intersexualität aus rechtlicher
Perspektive".
Kommentar: "körperliche Integrität und Selbstbestimmung" – einmal mehr allen ins Stammbuch, die nachher sagen werden, "Das haben wir aber nicht gewusst!"
Traumatisierende Eingriffe
Zusammenschlüsse von Intersexuellen machen seit Mitte der 1990er Jahre darauf aufmerksam, dass die an "Betroffenen" im Rahmen von Geschlechtszuweisungen durchgeführten genitalchirurgischen Eingriffe keineswegs als heilend empfunden wurden, sondern für diese missbrauchsähnlich, verstümmelnd und traumatisierend waren. Sie fordern ein sofortiges Abgehen von Genitalkorrekturen und verlangen einem patientenorientierten Behandlungsmodell folgend den offenen, tabulosen Umgang mit intersexuellen Menschen und dem Thema Intersexualität. Den Kindern soll ein Geschlecht "zugewiesen" werden, in dem sie aufwachsen; irreversible Eingriffe sollen aber jedenfalls aufgeschoben werden, bis das Kind selbst zustimmen kann.
[...] Auf juristischer Ebene steht die wissenschaftliche und praktische Auseinandersetzung mit dem Thema Intersexualität noch am Anfang. [...]
>>> http://www.dieuniversitaet-online.at/beitraege/news/intersexualitat-und-recht/10/neste/205.html[...] Rechtspolitische Überlegungen sollten sich auch hierzulande der Frage widmen, wie die Rechte intersexueller Menschen auf körperliche Integrität und Selbstbestimmung so weit wie möglich gewahrt werden können und wie etwa ein "Recht auf eine offene Zukunft" rechtlichen Niederschlag finden kann.
Siehe auch:
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Zwangsoperationen an Zwittern: Bundesregierung beugt Grundgesetz Art. 2 (Recht
auf körperliche Unversehrtheit)