"Ethische Grundsätze und Empfehlungen bei DSD": Zwangsoperationen klar unzulässig - Dr. med. Jörg Woweries

Wie an anderer Stelle kritisiert, missbraucht die aktuelle AWMF-Leitlinie "Störungen der Geschlechtsentwicklung" die "Ethische[n] Grundsätze und Empfehlungen" der "Arbeitsgruppe Ethik" des "Netzwerk DSD" als Feigenblatt für Zwangsoperateure, bzw. als "Beleg" für die Behauptung, dass von Genitalverstümmelung bedrohte Zwitterkinder angeblich KEINE Rechte an ihrem eigenen Körper hätten – im Gegenteil stehe "rechtlich [...] letztlich den Eltern" die alleinige "Entscheidung zu".

Dies ist nicht nur juristischer Unsinn bzw. sträfliche Missachtung sämtlicher (übergeordneter) Grund- und Menschenrechte: Würden die Zwangsoperateure die "Ethische[n] Grundsätze und Empfehlungen" tatsächlich ernst nehmen und beachten, würden sie problemlos erkennen, dass kosmetische Genitaloperationen an Kindern und Jugendlichen im Gegenteil nicht nur aus ethischer Sicht klar unzulässig sind, sondern darüber hinaus juristisch strafbare Körperverletzungen darstellen (sowie Verstösse gegen das Grund- und Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit).

Zu diesem Schluss kommt nach umfassender Würdigung der "Ethische[n] Grundsätze und Empfehlungen" im folgenden Gastbeitrag Dr. med. Jörg Woweries, ein erfahrener Kinderarzt – einer der Wenigen und Seltenen, der nicht nur erstens ein Gewissen sein eigen nennt, sondern zweitens auch lernte, auf es zu hören.

Dafür im Namen dieses Blogs ein herzliches Danke!!! 

Dr. med. Jörg Woweries:

"Weder Evidenz noch medizinische Indikation"

Vor kurzem wurden Ethische Grundsätze und Empfehlungen einer Expertengruppe veröffentlicht, und zwar von der Arbeitsgruppe Ethik im Netzwerk Intersexualität  zum Thema "Besonderheiten der Geschlechtsentwicklung“, publiziert in der Monatsschrift für Kinderheilkunde 2008 (156: 241-245) [>>> PDF-Download] .  

●  Darin  heißt es z.B.:

„Maßnahmen, für die keine zufrieden stellende wissenschaftliche Evidenz vorliegt, sind besonders begründungs- und rechtfertigungspflichtig und bedürfen einer zwingenden medizinischen Indikation.“ (Hervorhebung d. Verf.)

Zu fragen ist 1.

--> Kann die Notwendigkeit für geschlechtsangleichende Operationen mit zufrieden stellender Evidenz belegt werden?

Antwort:    

- Es liegen keine Studien mit zufrieden stellender Evidenz vor.
(Die unterste Klasse, Evidenzklasse 5, also „Expertenmeinungen ohne explizite Bewertung der Evidenz“, will man doch wohl nicht gelten lassen?)

- Sogar in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF-Leitlinien der Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin von 2007 wird zugegeben,

dass kontrollierte Studien zu genitalen Korrekturoperationen nicht vorliegen und Untersuchungen zum Outcome unbefriedigend sind“. (Hervorhebung d. Verf.)

Zu fragen ist 2.

--> Liegt bei den zur Diskussion stehenden Eingriffen eine medizinische Indikation vor?   

Wenn man Verschlüsse oder Behinderungen im harnableitenden System sowie das Salzverlustsyndrom ausnimmt,

lautet die Antwort:   

- Es liegt weder eine vitale, noch eine medizinische Indikation vor.

Genau genommen sind es kosmetische Operationen oder Operationen aus soziokultureller Indikation;

- Sogar die AWMF-Leitlinien sagen:

„Besonderheiten der Geschlechtsentwicklung sind nicht per se aus rein kosmetischen Gründen korrekturbedürftig und stellen bei einem Neugeborenen keinen chirurgischen Notfall dar, jedoch in der Regel einen psychosozialen Notfall.“

●  Ethische Grundsätze: 

„Maßnahmen, die irreversible Folgen für die Geschlechtsidentität oder negative Auswirkungen auf Sexualität oder Fortpflanzungsfähigkeit haben können, sind besonders begründungs- und rechtfertigungspflichtig und bedürfen einer zwingenden medizinischen Indikation
(Hervorhebung d. Verf.)

--> Genaue Angaben dazu, d.h. eine große Zahl von Beschwerden über die  Folgen, sind in den Ergebnissen des Netzwerkes Intersexualität zu finden.

Auch im neuesten Lehrbuch zur Intersexualität von Finke und Höhne von 2008 ["Intersexualität bei Kindern", Uni-Med Verlag Bremen]

schreibt H. F. L. Meyer-Bahlburg, der sich grundsätzlich für geschlechtsangleichende Operationen ausspricht:

„Gegen solche Operationen spricht, dass sie die Beeinträchtigung der erotischen Sensivität und der Orgasmusfähigkeit und damit der sexuellen Zufriedenheit und Lebensqualität riskieren.“ (Hervorhebung d. Verf.).

• Ethische Grundsätze: 

„Die Erziehung in einem sozialen Geschlecht ohne entsprechende operative ästhetische Korrekturen erhält dem Kind zudem
die Option auf einen evtl. notwendigen späteren Wechsel der Geschlechtsidentität“ (Hervorhebung d. Verf.)

--> "Auch aus der Literatur ist bekannt, dass sich ein überdurchschnittlich hoher Prozentsatz von Menschen mit DSD im Lauf der Pubertät oder im Erwachsenenalter entschließt, das ihnen zugewiesene soziale Geschlecht zu wechseln."
(M. Jürgensen; O. Hiort; U. Thyen: "Kinder und Jugendliche mit Störungen der Geschlechtsentwicklung: Psychosexuelle und -soziale Entwicklung und Herausforderungen bei der Versorgung". Monatsschrift Kinderheilkunde, Volume 156, Number 3, March 2008, S. 226-233).

--> Auch dazu schreibt H. F. L. Meyer-Bahlburg, der sich – wie gesagt – grundsätzlich für geschlechtsangleichende Operationen ausspricht:

Unglücklicherweise ist jedoch ein späterer Geschlechtswechsel, der ja bei Intersexuellen gehäuft vorkommt, erschwert, wenn die ursprüngliche Geschlechtszuweisung mit einer geschlechtsbestätigenden Operation verbunden war.“ (Hervorhebung d. Verf.)

Die Häufigkeit eines späteren Wechsels in ein andres als das ursprünglich zugewiesene Geschlecht ist keine seltene Ausnahme, sie beträgt mit größerer Variation - je nach Sorgfalt der ersten Geschlechtszuweisung - bis zu 24% der von Preves untersuchten Fälle  (Sharon. E. Preves), in den „Netzwerken Intersex“ waren es 9-12%.

In der Studie von Sharon E. Preves, in der 37 intersexuelle Menschen im Erwachsenenalter in den USA befragt wurden, fühlten sich fast alle Interviewten erniedrigt durch die vielen Untersuchungen und Zwangsbehandlungen, denen sie sich unterziehen mussten, sie kamen sich vor wie Monster oder Freaks.

●  Trägt die Chirurgie zur Vereindeutigung des Genitale zum Wohl des Kindes bei? Handelt es  sich um einen Heileingriff? Dies betrifft §1627 BGB.

--> Es handelt sich nicht um einen Heileingriff. Eine chirurgische Heilbehandlung ist in keinem Fall erforderlich - abgesehen von den genannten Ausnahmen.

• Ethische Grundsätze:

„Die Verfügung über Organe oder Strukturen, die für die körperliche Integrität oder Geschlechtsidentität wichtig sind (z.B. Keimdrüsen), sollte in der Regel dem Betroffenen selbst überlassen bleiben“. (Hervorhebung d. Verf.)

--> Die Entfernung der Keimdrüsen wurde bislang zugelassen, wenn eine strenge medizinische Indikation behauptet und im Zusammenhang mit einer erforderlichen Heilbehandlung erfolgte. - §1631BGB -. Betroffene beklagen, dass in vielen Fällen dagegen verstoßen wurde.

Da es sich bei der Vereindeutigung des Genitale nicht um eine Heilbehandlung handelt, ist eine Entfernung der Keimdrüsen ohne Zustimmung der Betroffenen selbst nicht zulässig.

Die Entfernung der Keimdrüsen wurde bislang häufig schon im Kindesalter aus präventiven Gründen, also  wegen einer eventuell möglichen (!) späteren Entartung vorgenommen. Oft ohne genaue Kalkulation eines Entartungsrisikos, d.h. des Zeitraumes in dem sich ein Tumor ausbildet.

In den AWMF-Leitlinien zu DSD heißt es:

„Die Literaturangaben zum definitiven Risiko einer Entwicklung gonadaler Tumore sind dürftig.“

Das Risiko einer Entartung soll nicht geleugnet werden, aber hier muss grundlegend neu nachgedacht werden. Wichtig sind regelmäßige präventive Untersuchungen.

●  Ethische Grundsätze: 

„Generell muss den Eltern der Aufschub von prognostisch unsicheren Maßnahmen bis zur Entscheidungsreife des Kindes als erste Präferenz dargestellt werden.“

„ Die Verfügung über Organe und Strukturen, die für die körperliche Integrität oder Geschlechtsidentität wichtig sind (z. B. Keimdrüsen), sollten in der Regel – wenn keine gewichtigen, das Kindeswohl betreffenden Gründe entgegenstehen – dem Betroffenen selbst überlassen bleiben.“

Zusammengefasst lässt sich sagen:

Jede dieser Operationen ist eine ganz eindeutige Körperverletzung nach §223 oder §224 StGB.

Die hohe Zahl von Beschwerden über die meist mehrfachen Operationen, die oft erst im adulten Alter ganz bewusst werden, lassen es nicht zu, dass Eltern für ihre Kinder die Einwilligung geben.

Auch die Ethischen Grundsätze und Empfehlungen sind eindeutig:

Die Operationseinwilligung darf nur vom Betroffenen selbst gegeben werden, nicht stellvertretend von den Eltern. 

Bisher ist es zwar üblich ist, dass die Eltern  die Einwilligung erteilen. Sie sind auf Grund der von den Operateuren vorgebrachten „Informationen“ selbst Opfer.

Es muss aber bestritten und in Zukunft verhindert werden, dass bei kosmetischen Operationen, die zudem irreversibel sind, die Operationseinwilligung von den Eltern stellvertretend für das Kind vorgenommen werden darf. 

Sehr viele Intersexuelle sprechen dann, wenn sie erwachsen sind, von Zwangsoperationen.

Viele Betroffene fragen: wodurch unterscheiden sich die geschlechtsangleichenden Operationen von „Genitalverstümmelungen“ afrikanischer Ethnien, die wir zu Recht verurteilen? Es ist die gleiche fixe Idee, es „richtig“ zu machen. Es ist dort eine Jahrhunderte  alte Tradition, hier ein Jahrzehnte alter medizinischer Brauch, der erst seit wenigen Jahren hinterfragt wird, aber noch nicht geändert ist. Die Tabuisierung durch die medizinischen Praktiken hat noch nicht die Öffentlichkeit so erreicht, dass den geschlechtsangleichenden Operationen ein gleiches Verbot entgegengesetzt wird.

--> Die Gesellschaft des Kindes „darf erst recht nicht zum alleinigen Maßstab gemacht werden, wenn es um die Abwehr von Gefahren für das Kind geht, denn sonst hinge es von den Einstellungen und Präferenzen der Gemeinschaft ab, ob minderjährigen Mitgliedern Körperschäden zugefügt werden dürfen“. (Stehr, M., Putzke, H., Dietz, H-G. ["Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung"] – 2008).

Werden diese Empfehlungen verbindlich beachtet werden? Sind sie einklagbar, ohne dass Kinder gegen ihre Eltern klagen müssen? Wird sich ein Staatanwalt der Sache annehmen? Skepsis ist angebracht.

K[onstanze] Plett ["Intersexualität aus rechtlicher Perspektive"] weist darauf hin, dass das Recht, wie wir es in allen Staaten vorfinden, die auf der westeuropäischen Tradition beruhen, so sehr auf exklusiver Zweigeschlechtlichkeit basiert, dass diese Struktur bislang schwer aufzubrechen ist.

Hier muss grundlegend – gesetzgeberisch – nachgedacht werden, da nicht nur die Ethische[n] Grundsätze und Empfehlungen einer Expertengruppe von der Arbeitsgruppe Ethik im Netzwerk Intersexualität zum Thema „Besonderheiten der Geschlechtsentwicklung“ eindeutig gegen die zur Zeit praktizierten Vorgehensweise gerichtet sind. Auch die [UN-]Übereinkünfte über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau [CEDAW] und der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention CESCR] stehen dem entgegen.

Nachtrag:
Dieser Aufsatz erschien 2010 in der Zeitschrift "frühe Kindheit" in einer erweiterten Fassung, d.h. vermischt mit zusätzlichem Gender- und Personenstandskram, der leider vom Kernproblem bloss ablenkt:
Jörg Woweries: "Intersexualität: Eine kinderrechtliche Perspektive"

In: "frühe Kindheit" 03/10, S. 18-22    >>> PDF-Download (174 kb)

Siehe auch:

- Amnesty: Zwangsoperationen "fundamentaler Verstoß" gegen körperliche Unversehrtheit 
- "Netzwerk DSD": Ethik-Empfehlungen als Feigenblatt für Zwangsoperateure 
- "Ethik als Feigenblatt?" - Zwischengeschlecht.org am "Forum Bioethik" des Deutschen Ethikrates zu "Intersexualität", 23.6.10
- "Ethik als Freifahrtschein für operieren auf Teufel komm raus" (Claudia Wiesemann)
- Susanne Ude-Koeller, Claudia Wiesemann: "Ethik und Informed Consent. Empfehlungen für die Behandlung intersexueller Kinder und Jugendlicher" - Kinderärztliche Praxis, 2005 
- Alice Dreger über EthikerInnen als MittäterInnen
- Genitalverstümmelung in Kinderkliniken: Wer sind die Täter? Was soll mit ihnen geschehen? 

Comments

1. On Tuesday, July 21 2009, 10:32 by Einhorn

Verbrechen gem. § 226 StGB, nicht nur § 224 oder gar § 223!
Die Genitalverstümmelung von reproduktionsfähigen und auch nicht reproduktionsfähigen zwischengeschlechtlichen Kindern ist eine schwere KV nach § 226 StGB, nicht nur nach § 224 oder gar nur nach § 223! Ein Heil-!kundler, der ein Werkzeug, Skalpell oder Laser in die Hand nimmt, ist schon stets mit § 224 StGB dabei und nicht nur mit dem § 223 StGB. Dieses gilt gleichermaßen für die Verabreichung von hormonellen Medikamenten! Die Körperverletzung kann auch unblutig eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 224 StGB aufweisen oder besonders schwer im Sinne des § 226 StGB sein.
Genitalverstümmelung und Amputation ist aber noch mehr als eine gefährliche Körperverletzung, sie ist Verbrechen nach § 226 StGB, das mit mindestens einem Jahr Knast belegt wird!!!
In manchen Fällen auch mit 10 Jahren.
Die Spezialisten aus dem IS-Netzwerk wissen ganz genau, daß die Höhepunktsfähigkeit entscheidend für die Empfängnis ist. Bereits das Reichsgericht hat entschieden, daß die Beeinträchtigung derselbigen eine schwere Körperverletzung darstellt.
Zwischengeschlechtliche Kinder mit AGS, selbst solche mit SVS, sind durchaus ohne jeden chirurgischen Eingriff reproduktionsfähig, wenn man ihnen denn nicht die Genitalien abschneidet. Erst wenn sie genital verstümmelt worden sind, werden sie reproduktionsunfähig, wie ja auch der Beitrag von Rolf Heinz Peter Willig im Buch von Gerhard Bettendorf (Reproduktionsmedizin, 1989) beweist. Unverstümmelte AGS-lerinnen, die dem perversen Martyrium am UKE entgangen sind bekommen durchaus Kinder und zwar 12% von ihnen. Bei genitalamputierten ist dieses nur in 1 oder waren es 2,5 % der Fälle registriert worden. Am UKE sind damit rassengygieneische Wunschträume von den Kronprinzen von Auschwitz noch übertroffen worden. Die Genitalverstümmelungen machen die AGS-Frauen reproduktionsunfähig, nicht der Androgenspiegel im unbehandelten Zustand! Damit wäre schon mal die erste Variante und dieses ist bereits ausreichend für § 226 StGB erfüllt!
Da die Herrenmenschen in weißen Kitteln bei AGS-lerinen gerne von einem Mikropenis sprechen, handelt es sich auch umd die Entfernung eines Gliedes und zwar im wahrsten Sinne des Wortes. Rechtlich ist zwar strittig, ob das Glied des Mannes denn dem Begriff des § 226 StGB unterfällt oder nur solche Körperteile, die mit einem Gelenk mit dem Gesamtkörper verbunden sind, aber die herrschende Literatur sieht den Penis des Mannes von § 226 StGB unter dem Begriff (Körper)Glied erfaßt. Also auch die zweite Variante ist einschlägig, wenn zwischengeschlechtlichen Kindern das Genitale amputiert wird, denn es wird ja gerade deshalb amputiert, weil es nach Ansicht von Heilkundlern ein Glied ist, daß nicht zu einem xx-Chromosomensatz paßt.
Gebrauchen kann man dieses verstümmelte Ding, ja sowieso nicht mehr, wie zahlreiche Presseartikel belegen. (Spiegelbeitrag und auch die Netzwerkstudien).
Desweiteren stellen die Verstümmelungen auch eine entsetzliche körperliche Entstellung dar. Dafür muß man sich nur mal die Aufnahmen aus der Dissertation von Monika Schweiger oder Gertrud Körber ansehen. Optisch verbessert worden ist da überhaupt nichts, sondern vorher sahen die zwischengeschlechtlichen Kindern im Genitalbereich vital, natürlich aus, und hinterher eklig matschig, vernarbt, angeschwollen und aufgequollen.
Schließlich ist auch die Variante des Verfalls in "geistige Krankheit" zu bejahen, wo 50% der verstümmelten Suizidgedanken äußern. Das viele Opfer darüberhinaus genital gelähmt sind, ist ja auch einschlägig aus der Literatur und den IS-Studien bekannt.

Der § 226 StGB ist in jeder seiner Varianten erfüllt, wenn ein zwischengeschlechtliches Kind genitalverstümmelt oder amputiert wird. Für ein Jahr Knast reicht allerdings eine einzige Variante aus. Schade drumm, daß sich das Strafmaß nicht kummuliert und dafür für die Verbrecher mindestens 4 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen sind. Da die tätigen Heilkundler_innen seit der Gründung der AGGP um die Folgen wissen, sind sie aber nach Absatz 2 des § 226 StGB ohnehin schon mit mindestens drei Jahren Knast dabei.
Wird Zeit, daß die Verbrecher endlich eingebuchtet werden, bevor sie noch mehr Verbrechen verüben und damit menschliches Leben vernichten.

§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

2. On Tuesday, July 21 2009, 11:16 by Einhorn

Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB!

Es kommt übrigens auch noch eine Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht, wenn die Genitalverstümmelung oder Genitalamputation der Suizidgrund des Opfers ist. Daß dürfte bei den bereits stattgefundenen Selbsttötungen der Opfer (Bianca Müller) der Fall sein. Da kann die StA ja mal endlich in Berlin in die Puschen kommen. Außer Suizid kommt bei den genitalamputierten zwischengeschlechtlichen Kindern aus dem UKE auch noch aufsteigende Harnwegsentzündungen mit Nierenversagen in Betracht. Kein Mensch kann zur Dialyse gezwungen werden, weil ihm als Kind die Genitalien amputiert worden sind. Stirbt das einstige Kind dann noch als Erwachsener daran, ist die Verjährungsfrist möglicherweise nicht verstrichen, da der eintretende Tod lediglich eine kausale Folge der KV sein und keinen zeitlichen Zusammenhang aufweisen muß.
Also man kann den Tätern im Todesfall schon noch das Handwerk legen, wenn denn die Justiz dazu gewillt ist.

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen

3. On Tuesday, July 21 2009, 11:23 by Einhorn

Es gibt eine Web-Side für die verantwortlichen Heilkundler:

http://www.sie-sind-dran.de

4. On Wednesday, July 22 2009, 10:41 by Einhorn

Ein Grund zur Freude: Gerhard Bettendorf ist tot, ein UKE Heilkundler, der das Buch der Reproduktionsmedizyn mit den widerwärtigen Nackt- und Genitalfotos von zwischengeschlechtlichen sowie behinderten Kindern im Jahre 1989 herausgegeben hat. Zahlreiche dieser Kinder sind mit ihrer vollständigen Identität zu erkennen. Eine Mißachtung jeglicher Werte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sein Buch der Reproduktionsmedizyn aus dem Jahre 1989 ist eines, das für die Vereinten Nationen, wie kein anderes belegt hat, daß Gerhard Bettendorf in einer Tradition und in einem Selbstverständnis eines Heil!-kundlers stand, der sich selbst einen höheren Wert zumaß, als seinen in hilfloser Nacktheit abgebildeten Opfern, deren Aufnahmen an die Führung des Hamburger Krüppelregisters während der Zeit Nazideutschlands erinnernten.
Die Senatsvertreter_innen der Freien- und Hansestadt Hamburg beziehen sich gewiß bei der Suche nach den namentlichen Opfern, die sie bisher noch nicht ausmachen konnten, auf die abscheulichen Nackt- und kinderpornographischen Aufnahmen in dem Buch der Reproduktionsmedizin von Gerhard Bettendorf und Meinert Breckwoldt.
Gerhard Bettendorf ist einer der Hauptverantwortlichen am UKE für die Genitalverkrüppelungen und Zwangskastrationen der unzählbar vielen zwischengeschlechtlichen Säuglinge und Kleinstkinder am UKE, denen er ein unvorstellbar grauenhaftes Martyrium aufgezwungen hat, dem er selbst gleichgültig gegenüberstand. Auch er gehört zu den Kronprinzen von Auschwitz, wie sich unschwer an seinem Tätigkeitsfeld sowie der engen Zusammenarbeit mit Adolf Butenandt, dem Hauptverantwortlichen für die tödlich verlaufenden hormonellen KZ-Versuche in Auschwitz zeigt. Gerhard Bettendorf war ein Genitalabschneider und Zwangskastrator von zwischengeschlechtlichen Kindern, ohne jegliches Mitgefühl oder gar Empathie für seine Opfer, denen er das Leben von Kinderfüßen auf an zerstört hat!!!

Aus Wikipedia:
Gerhard Bettendorf wurde 1926 geboren. Bis 1943 besuchte er das Realgymnasium Betzdorf/Sieg bis er im Zweiten Weltkrieg zum Wehrdienst eingezogen wurde und kurzzeitig in Gefangenenschaft war. Sein Abitur legte er nach Kriegsende im Sommer 1946 ab. Bettendorf studierte danach von 1947 bis 1953 Medizin an den Universitäten Bonn und Heidelberg. 1953 wurde er dort promoviert. Es folgten zwei Jahre Assistentenzeit in Hamburg, Hameln und Tübingen. Dort arbeitete er am Max-Planck-Institut für Biochemie unter Adolf Butenandt bis zum Beginn der Facharztausbildung an der Frauenklinik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf unter Gerhard Schubert. In dieser Zeit entwickelte Bettendorf bereits ein besonderes Interesse an klinischen und experimentellen Studien zur Endokrinologie. Diesem wissenschaftlichen Arbeitsgebiet ist er Zeit seines Lebens verbunden geblieben. Mit seiner Habilitation hat er bereits 1961 die Grundlagen für die Isolierung, Charakterisierung und klinische Erprobung der menschlichen Gonadotropine gelegt. Danach verbrachte er einen Forschungsaufenthalt an der University of Texas Medical Branch (UTMB) in Galveston, Texas. 1962 gründete er mit Unterstützung von Schubert die erste Abteilung für klinische und experimentelle Endokrinologie und wurde deren erster Direktor. 1968 wurde er zum außerplanmäßigen Professor ernannt und 1972 zum ordentlichen Professor berufen. Am 1. März 1983 gründete Carl Schirren das Zentrum für Reproduktionsmedizin im Universitätsklinikum Hamburg und wurde dessen erster Direktor. Vier Jahre später übernahm Gerhard Bettendorf die Leitung des Zentrums. Er leitete es bis zu seiner Emeritierung 1991. Gerhard Bettendorf verstarb 2009 kurz vor Vollendung des 83. Lebensjahres.

5. On Wednesday, July 22 2009, 10:59 by Einhorn

Die Opfer von Gerhard Bettendorf zahlen noch immer ihre Inkontinzenwindeln aus eigener Tasche, aber das UKE gibt Geld dafür aus, seiner Täter ehrend zu gedenken, und die Opfer mit kaltem Hohn zu beschenken!

Traueranzeige vom UKE für Gerhard Bettendorf. Eine von der Familie findet sich gleichfalls im Hamburger Abendblatt. Sie bat statt Blumen umd Geld für eine Stiftung. Aber nicht für eine Stiftung bzw. einen Entschädigungsfond, wie er im UN-Schattenbericht für die verstümmelten Opfer - auch die von Gerhard Bettendorf - gefordert worden ist, sondern eine Stiftung für andere.

Traueranzeige im Hamburger Abendblatt vom 2.05.2009:
http://trauer.abendblatt.de/trauer....

6. On Wednesday, July 22 2009, 15:03 by seelenlos

hallo einhorn, danke für die juristischen hinweise, tatsächlich sind ja die negativen folgen der zwangsoperationen in der medizinischen literatur hinlänglich bekannt, so dass kein medizyner sagen kann, er habe nichts gewusst. (was sie bekanntlich trotzdem behaupten werden -- unter berufung auf die frisierte version der netzwerkstudie, wetten?)

ich kann verstehen, wenn du zwangsoperateuren den tod wünschst. persönlich wäre mir jedoch lieber, sie lebten alle weiter in angst, sich irgendwann mal vor gericht rechtfertigen zu müssen -- tote können nicht mehr aussagen und auch nicht mehr zur rechenschaft gezogen werden ...

7. On Thursday, July 23 2009, 10:27 by Einhorn

Lange habe ich auch gedacht, es wäre am besten, daß die Verbrecher möglichst lange Angst haben und dann vor einem internationalen Strafgericht aufgrund von Verbrechen wider die Menschlichkeit und Genozid an zwischengeschlechtlichen Kindern verurteilt werden sollen, bis mir ein sehr nahestehender Mensch sagte oder fragte: "Sollte man nicht froh sein, wenn diese abartigen Verbrecher endlich tot sind?"

Gerhard Bettendorf ist im April diesen Jahres - also nach den ganzen Anfragen der Hamburger SPD und der Fraktion DIE LINKE gestorben. Vielleicht ist Bettendorf ja an dem massiven Streß verstorben, den er mit diesen Anfragen hatte.
Die Frage nach den Namen der in hilfloser Nacktheit abgelichteten Kinder werden schließlich auch an ihn gerichtet worden sein. Nicht erst im Juni. Vielleicht waren die Anfragen für ihn ja die Todesstrafe?! Die hätte er sonst ganz gewiß als Kronprinz von Auschwitz in Deutschland nicht erhalten. Daß sein sowie Rolf Heinz Peter Willig seine Reputation längst vor seinem Tod zerstört war, das sieht man an der dann doch sehr mikrigen Todesanzeige vom Vorstand des UKE´s. Der Hamburger Senat und die Hamburger Bürgerschaft weiß sehr wohl, wer die gräßlichen kinderpornographischen Abbildungen im Buch der Reproduktionsmedizin sowie zahlreiche verkrüppelte und massiv für menschenverachtende Forschungsversuche mißbrauchte Säuglinge und Kleinstkinder zu verantworten hat.

Und auch Gerhard Bettendorf selbst ist nicht ohne das Wissen gestorben, menschliches Leben von der Wiege auf an vernichtet zu haben und daß sein Name in der Geschichte der Menschheit eines Tages neben dem von Josef Mengele und Aribert Heim stehen wird. Auch dieses wurde ihm vor bereits vier Jahren mitgeteilt. Anfang dieses Jahres wird er dann den Hauch des Todes gespührt haben, der über ihm und seiner Reputation für alle Zeiten liegt, als es mit den Anfragen in der Hamburger Bürgerschaft los ging. Eine Prophezeihung, von der er Jahre zuvor gehört hatte.

Gerhard Bettendorf seine bestialischen Verbrechen an Kindern sind dem Oberstaatsanwalt Kurt Schrimm, dem einstigen Leiter von der Zentralstelle in Ludwigsburg, ebenso bekannt wie der Hamburger Staatsanwaltschaft und einem renommierten NS-Medizinhistoriker, der international arbeitet!!!

Am Nachmittag noch einige weitere Informationen zu Gerhard Bettendorf und seiner nationalsozialistischen Tradition, in der er als Heilkundler stand.