D > UN-Staatenprüfung BRK: "Faktische Straflosigkeit von IGM-Praktiken und Verweigerung von Zugang zu Wiedergutmachung und Justiz für Überlebende"

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>>> UN-Staatenprüfung BRK: Fragen + Antworten zu Intersex 26.03.2015
>>> Pressemitteilung von Zwischengeschlecht.org vom 25.03.2015 

Friedlicher Protest vor der Ethikrat-Pressekonferenz, 23.2.12 (Bild: © dapd)

Zwischengeschlecht.org on FacebookDo 26. - Fr 27. März: Der  UN-Behindertenrechtsausschuss (CRPD) prüft Deutschland – IGM-Praktiken sind als Thema gesetzt!

Ein thematischer NGO-Bericht von Zwischengeschlecht.org dokumentiert Menschenrechtsverletzungen an Intersex-Menschen in Deutschland. Nachfolgend Kapitel D.2. und E.1. zu "Straflosigkeit und fehlender Zugang zu Justiz" in Deutscher Übersetzung.
>>> "C. "Intersex & BRK"   >>> "D.1. IGM-Statistiken: 20 Jahre Lügen"

D. In der List of Issues (LoI) erwähnte Sachverhalte (Forts.)

2. Gesetzgeberische Maßnahmen zur Beendigung von IGM-Praktiken (Art. 16, LoI issue 12 / Art. 4, 7, 15, 17)

Die ausweichende Antwort des Vertragsstaates (Abs. 74–78) verrät die bekannte Verweigerungshaltung der Bundesregierung, IGM-Praktiken in Deutschland zu stoppen, wie auch die Beflissenheit sowohl der Bundesregierung wie auch der Länder, IGM-Praktiken zu verteidigen, unter Verweis auf dasselbe “Kindeswohl” nach § 1627 BGB wie in ihrer gegenwärtigen Antwort (Abs. 77), was sich in verschiedenen Antworten auf palamentarische Anfragen ohne weiteres nachweisen lässt:

  • 1996 erklärte die Bundesregierung: “Die Behandlung der betroffenen Kinder erfolgt individuell nach den spezifischen Gegebenheiten des einzelnen Krankheitsbildes und den besonderen Umständen des betroffenen Kindes. Um psychische Auswirkungen zu vermeiden, wird eine notwendige Geschlechtskorrektur in der Regel vor Vollendung des zweiten Lebensjahres vorgenommen. [...] Die rechtliche Grundlage ist der medizinische Behandlungsvertrag, der im Wissen um das Schicksal nicht behandelter an diesen Krankheiten Leidender mit den Eltern abgeschlossen wird.”80

  • 2001 wurde die Bundesregierung nach ihrer Position zu einem generellen Verbot von IGM-Praktiken an Minderjährigen gefragt, ignorierte jedoch die Frage einfach. Weiter weigerte sich die Bundesregierung entschieden, Klagen Betroffener, “Genitalkorrekturen” würden grausame, unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Folter (CIDT) darstellen, überhaupt zur Kenntnis zu nemen, sondern wies solche pauschal zurück mit der Begründung: “Die Bundesregierung hält es auch im Interesse einer notwendigen sachlichen und fachkompetenten Debatte um die Behandlung von Intersexuellenfür wenig hilfreich solche Vergleiche anzustellen.” Weiter behauptete die Bundesregierung, “Intersex-Genitalkorrekturen” seien – im Gegensatz zu “genitalverstümmelnden Maßnahmen, wie sie in einigen Kulturen Afrikas an Mädchen und Frauen praktiziert werden”“medizinisch-therapeutische Eingriffe” und deshalb kompatibel mit dem Wohl der betroffenen Kinder nach § 1627 BGB.81

  • 2007 wurde die Bundesregierung erneut nach ihrer Position zu einem generellen Verbot von IGM-Praktiken an Minderjährigen gefragt, und verwies einfach auf ihre oben angeführte (Nicht-)Antwort von 2001, unter erneutem explizitem Verweis auf § 1627 BGB.82

  • 2009 verwies die Bundesregierung erneut einfach auf ihre oben angeführte (Nicht-)Antwort von 2001.83

  • 2013 behauptete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg: “Die Verbindung dieser Eingriffe mit 'kosmetischen Genitaloperationen', 'genital-normalisierenden Zwangsoperationen'84 oder gar 'Genitalverstümmelungen' ist unzutreffend.”85

Im Gegensatz dazu forderte 2011 der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) Deutschland explizit auf, “Rechtsvorschriften zu erlassen, die den Opfern solcher Behandlungen Rechtsschutzmöglichkeiten, einschließlich angemessener Entschädigungen, gewähren”.86 2013 unterstützten der UN-Sonderberichterstatter über Folter87 und der Europarat (COE)88 diese Forderung nach gesetzgeberischen Maßnahmen. Nichtsdestotrotz weigert sich die Bundesregierung bis heute, konkrete Schritte zu unternehmen.

Zusätzlich lehnte der Bundestag 2013 auf Antrag und mit den Stimmen der damaligen wie heutigen führenden Koalitionspartei 3 Anträge ab, die eine gesetzgeberische Überprüfung von IGM-Praktiken verlangten.89

Im Gegensatz dazu forderte 2014 die 24. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und minister, -senatorinnen und -senatoren (GFMK) explizit ein gesetzliches “Verbot von medizinisch nicht indizierten Eingriffen und medikamentösen Behandlungen [...] bei nicht einwilligungsfähigen intersexuellen Minderjährigen,” unter ausdrücklichem Verweis auf die Notwendigkeit, Intersex-Kindern vergleichbaren Schutz vor Zwangssterilisierung (§ 1631c BGB) und weiblicher Genitalverstümmelung (§ 226a StGB) zu gewähren, wie ihn die meisten Kinder bereits genießen.90

Zusätzlich hielt das Sozialgericht Bayreuth in einem Urteil fest, ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) stehe Überlebenden von IGM-Praktiken beim gegenwärtigen gesetzgeberischen Stand ausdrücklich nicht zu: “Fehlerhafte ärztliche Eingriffe zur Behandlung von Intersexualität könnten aber allenfalls dann als "feindselig" gegenüber einem Patienten sein [und damit anspruchsberechtigt], wenn es entsprechende Gesetze gebe. Die gibt es aber noch nicht.”91 (vgl. auch unten E.1.) – wiederum im krassen Gegensatz zu den Behauptungen der Bundesregierung, IGM-Praktiken seien bereits heute verboten, sowie zur erwähnten Zielvorgabe der Interministeriellen Arbeitsgruppe [IMAG], einmal mehr (wie lange noch?) darüber zu “diskutieren [...] ob weitere Maßnahmen zur Ergänzung bestehender Vorschriften im Deutschen Recht nötig sind, um intersexuelle Kinder vor irreversiblen chirurgischen Eingriffen zu schützen, die weder medizinisch notwendig noch im Interesse des Kindeswohls sind?” (para 78)

Wir möchten deshalb die Anliegen und Empfehlungen der BRK-Allianz (S. 9) bekräftigen und wie folgt präzisieren, um endlich angemessene gesetzgeberische Maßnahmen gegen IGM-Praktiken und zum Schutz von Betroffenen vor künftigem Schaden zu gewährleisten, sowie zusätzlich Zugang zu Wiedergutmachung und Gerechtigkeit für Überlebende:

Empfehlung 2

Die Bundesregierung muss in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen und ihren Organisationen umgehend gesetzgeberische Maßnahmen einleiten, um IGM-Praktiken zu unterbinden, und Zugang zu Wiedergutmachung und Justiz zu gewährleisten, einschließlich angemessene Reformen von

  • Strafrecht
  • Zivilrechtliche Haftung
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Verjährungsfristen.

Innerhalb eines Jahres muss die Bundesregierung dem Ausschuss einen Zwischenbericht abliefern.

 

E. In der List of Issues (LoI) nicht erwähnte Sachverhalte

1. Mangelnder Zugang zu Wiedergutmachung und Justiz (Art. 12, 13)

Der Mangel an Zugang zu Wiedergutmachung und Justiz für Überlebende von IGM-Praktiken in Deutschland ist bestens bekannt und nahezu vollständig:

a) Strafrecht

  • Kein_e Überlebende_r von IGM-Praktiken schaffte es bisher, erfolgreich Strafklage einzureichen.

  • Im Fall der üblichen frühen Eingriffe nach AWMF-Leitlinien (“in den ersten zwei Lebensjahren”) sind sämtliche Verjährungsfristen ausgelaufen, bevor Überlebende die Volljährigkeit erreichen.

  • Bis zum heutigen Tag haben Betroffene und ihre Organisationen vergeblich zu einer gesetzgeberischen Überprüfung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit IGM-Praktiken aufgerufen, unter Verweis auf gegenwärtige und kürzliche gesetzgeberische Überprüfungen betreffend Aussetzung oder Aufhebung von Verjährungsfristen in Fällen von sexualisierter Gewalt an Kindern (“Kindesmissbrauch”) (§§ 176 ff. StGB) und weibliche Genitalverstümmelung (§ 226a StGB).

  • Wie bereits oben erwähnt (D.2.), forderte 2014 die 24. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und minister, -senatorinnen und -senatoren (GFMK) explizit ein gesetzliches “Verbot von medizinisch nicht indizierten Eingriffen und medikamentösen Behandlungen [...] bei nicht einwilligungsfähigen intersexuellen Minderjährigen,” unter ausdrücklichem Verweis auf die Notwendigkeit, Intersex-Kindern vergleichbaren Schutz vor Zwangssterilisierung (§ 1631c BGB) und weiblicher Genitalverstümmelung (§ 226a StGB) zu gewähren, wie ihn die meisten Kinder bereits genießen.92

b) Zivilrecht

  • Kein_e Überlebende_r von IGM-Praktiken im Kindesalter schaffte es bisher, erfolgreich Zivilklage einzureichen.

  • Lediglich 3 Überlebenden von IGM-Praktiken gelang es bisher, erfolgreich Zivilklagen einzureichen – in allen Fällen lediglich für Eingriffe, denen sie als Volljährige mit 18 Jahren oder später unterworfen wurden. Das erste Verfahren in Köln 2007–2009 endete mit der Verurteilung eines Chirurgen zur Zahlung von 100'000 Euro Schmerzensgeld.93 94 Zwei weitere Klagen wurden 2011 in Nürnberg95 und 2012 in München96 eingereicht, die Verfahren nehmen gegenwärtig (langsam) ihren Lauf.

  • Alle anderen Überlebenden von IGM-Praktiken scheiterten bisher an den Verjährungsfristen.

  • Bereits 2009 an einer Intersex-Anhörung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hielt der spezialisierte örtliche Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein fest: “Interessant ist, dass zu uns in die Kanzlei beispielsweise sehr viele [Intersex-]Menschen kommen, die Schadensersatzprozesse führen möchten gegen ihre Ärztinnen und Ärzte, die behandelnden, und zwar nicht in erster Linie, um reich und glücklich zu werden, sondern damit anerkannt wird, dass das, was damals an ihnen praktiziert worden ist, was sie durchlitten und durchlebt haben, dass das eben keine Standardbehandlung, keine medizinischen Heileingriffe waren, sondern dass das eben genau das war: Medizinversuche [jedoch scheiterten bisher alle an der Verjährung]”.97

c) Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • Kein_e Überlebende_r von IGM-Praktiken schaffte es bisher, Entschädigung zu erhalten.

Fall 1:98 Überlebende_r von IGM-Praktiken mit anerkannter Schwerbehinderung, erwerbsunfähig. Anspruch auf Entschädigung vom Gericht verneint wegen fehlender “feindseliger Absicht” der verantwortlichen Ärzte, unter Verweis, dass “eigene finanzielle Interessen des behandelnden medizinischen Personals nicht vorlagen”.99

Fall 2: Überlebende_r von IGM-Praktiken mit anerkannter Schwerbehinderung (GdB 80%), erwerbsunfähig. Anspruch auf Entschädigung vom Gericht verneint wegen fehlender “feindseliger Absicht” der verantwortlichen Ärzte. Wie bereits oben angeführt (D.2.), hielt das Gericht zusätzlich fest, ein Anspruch auf Opferentschädigung bestünde erst, “wenn es entsprechende Gesetze [gegen IGM-Praktiken] gebe. Die gibt es aber noch nicht.”100

Fall 3: Überlebende von IGM-Praktiken mit anerkannter Schwerbehinderung (GdB 60%), erwerbsunfähig. Anspruch auf Entschädigung vom Gericht verneint wegen fehlender “feindseliger Absicht” der verantwortlichen Ärzte.101

Fall 4: Überlebende von IGM-Praktiken mit anerkannter Schwerbehinderung (GdB 50%), erwerbsunfähig. Anspruch auf Entschädigung von der Behörde verneint wegen fehlender “feindseliger Absicht” der verantwortlichen Ärzte. Weiter hielt die Behörde fest, die eingeklagten Verletzungen, einschließlich nicht-eingewilligte Klitorisamputation, Aufzwingung von “Androcur” und Humanexperimente, würden keine strafbaren kriminellen Handlungen darstellen.102

  • Ein Working Paper No. 5 (2014) “Entschädigungsansprüche von Intergeschlechtlichen” der Humboldt Law Clinic Menschenrechte (HLCMR) der Humboldt Universität Berlin kam zum Schluss, ohne eine Revision des OEG, oder wenigstens eine Änderung der “Auslegung des Tatbestandsmerkmals der feindlichen Willensrichtung im Sinne des Gesamtunrechts der medizinischen Behandlungspraxis” werden Überlebende von IGM-Praktiken nie eine Chance haben, Entschädigung zugesprochen zu erhalten, trotz des offensichtlichen Widerspruchs zum erklärten Zweck des OEG “in den Fällen einen finanziellen Ausgleich [zu] schaffen, in denen der Staat seinem Verbrechensverhütungsauftrag nicht nachgekommen ist. Die Zuerkennung eines Anspruchs nach dem OEG könnte somit auch so gelesen werden, dass der Staat anerkennt, dass ein rechtsfeindliches Vergehen gegen die betroffene Person vorliegt und dieses grundsätzlich vom Staat sanktioniert sein müsste.” Und trotz deutlichem Widerspruch zu Art. 3 EMRK und den Abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT/C/DEU/CO/5). Weiter behandelt das Working Paper ähnliche Schranken und Widersprüche in Bezug auf Überlebende von IGM-Praktiken in weiteren Haftungsrechtsvorschriften, namentlich Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) und Allgemeiner Aufopferungsanspruch (Gewohnheitsrecht).103

Empfehlung:

(Siehe oben Empfehlung 2, worin Abhilfe betreffend mangelnden Zugang zu Wiedergutmachung und Justiz, wie sie in diesem Abschnitt dokumentiert sind, bereits enthalten sind.

81 14/5627, S. 10–11, 11, 11–12, 13 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/056/1405627.pdf

84 d.h. genau die Definition des UN-Sonderberichterstatters über Folter A/HRC/22/53, Abs. 88, auf die explizit in der Anfrage verwiesen wurde.

86 CAT/C/DEU/CO/5, Abs. 22 (b)

87 A/HRC/22/53, Abs. 77, 76, 88

88 Resolution 1952 (2013) “Children’s right to physical integrity”, Abs. 2, 6, 7

91 Urteil vom 01.08.2012, Az. S 4 VG 5/11 (unveröffentlicht); vgl. auch relevantes Zitat in Nürnberger Nachrichten (04.11.2013)
https://web.archive.org/web/20131114044728/http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/schmerzliche-suche-nach-dem-eigenen-geschlecht-1.3257295

95 LG Nürnberg-Fürth, Az. 4 O 7000/11. Der 1. Prozesstermin war am 26.02.2015.

96 LG München, Az. 9 O 27981/12. Der 1. Prozesstermin ist noch nicht absehbar.

98 Die betreffende Person den BerichterstatterInnen persönlich bekannt. Die Details zum Fall stammen aus: Franziska Brachthäuser, Theresa Richarz (2014): Zwischen Norm und Geschlecht – Erste Entwürfe möglicher nationaler Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche intersexueller Menschen gegen die Bundesrepublik Deutschland, Humboldt Law Clinic Menschenrechte (HLCMR) Working Paper Nr. 5, S. 9, 11 (d.h. 6, 8 gemäß Paginierung innerhalb des Dokuments) http://hlcmr.de/wp-content/uploads/2015/01/Working_Paper_Nr.5.pdf (Alle anderen Fallberichte basieren auf persönlichen Interviews.)

99 SG Trier, 07.02.2012 Az. S 6 VG 10/ 11 Tr. (unveröffentlicht)

100 SG Bayreuth, 01.08.2012, Az. S 4 VG 5/11 (unveröffentlicht); vgl. auch relevantes Zitat in Nürnberger Nachrichten (04.11.2013) https://web.archive.org/web/20131114044728/http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/schmerzliche-suche-nach-dem-eigenen-geschlecht-1.3257295

101 SG Nürnberg, 16.07.2014, Az. S 15 VG 9/12 (unveröffentlicht)

102 Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) Hamburg, 14.10.2014, Az. FS 5222- AI-Nr. 17770/10#1 (unveröffentlicht)

103 Franziska Brachthäuser, Theresa Richarz (2014): Zwischen Norm und Geschlecht – Erste Entwürfe möglicher nationaler Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche intersexueller Menschen gegen die Bundesrepublik Deutschland, Humboldt Law Clinic Menschenrechte (HLCMR) Working Paper Nr. 5, S. 22–24 (d.h. 19–21 gemäß Paginierung innerhalb des Dokuments) http://hlcmr.de/wp-content/uploads/2015/01/Working_Paper_Nr.5.pdf

Der gesamte 33-seitige thematische NGO-Bericht liegt vorerst nur auf Englisch vor:

>>> PDF (2.13 MB)   >>> HTML (1 MB)   >>> DOC (1.06 MB)   >>> DOCX (1 MB)

>>> UN-Staatenprüfung BRK: Fragen + Antworten zu Intersex 26.03.2015
>>> Pressemitteilung von Zwischengeschlecht.org vom 25.03.2015

>>> Intersex-Genitalverstümmelungen (IGM): Typische Diagnosen und Eingriffe
>>> IGM – eine Genealogie der TäterInnen
>>> Zwangsoperierte Zwitter über sich selbst und ihr Leben